Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht
Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen von Menschen mit kognitiver und / oder psychische Beeinträchtigung mit, etwa unter § 3.
Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Es wurden eine Vielzahl von Klarstellungen und Konkretisierungen in das Gesetz aufgenommen, um das SBGG praktikabel und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - ist nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich.