Frage an Rainer Arnold von Fabian K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Arnold,
ich habe den Eindruck das in Deutschland eine zunehmenden Verflechtung von Geld und Politik besteht.
Währe der Bundestag nicht verpflichtet eine unverzügliche Umsetzung des UN- Abkommens gegen Korruption (UNCAC) nachzukommen, in dem er seinen langjährigen mehrheitlichen Widerstand gegen eine juristisch handhabbare und wirkungsvolle Verschärfung von § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) aufgibt?
Was ist Ihre Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen aus Wolfschlugen
Fabian Kulf
Sehr geehrter Herr Kulf,
auch ich bin der Ansicht, dass die derzeitige Bestimmung des § 108e StGB den Anforderungen nicht genügt.
Zwar bin ich auch der Überzeugung, dass die überwiegende Mehrheit unserer Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in den kommunalen Parlamenten, in den Landtagen, im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament nicht korrupt sind. Trotzdem braucht es natürlich gesetzliche Vorkehrungen bei Zuwiderhandlungen. Und die Bestimmung des § 108e StGB genügt z.B. weder den internationalen Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung noch der fehlenden Amtsträgerschaft von kommunalen Mandatsträgern. Insbesondere für die Mandatsträger im kommunalen Bereich besteht seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 eine Gesetzeslücke im Strafrecht. Dabei könnten wir bereits heute eine gesetzliche Regelung im Strafrecht haben, allerdings scheiterte die SPD-Bundestagsfraktion zweimal am Widerstand des Koalitionspartners. Während der rot-grünen Koalition in der 15. Wahlperiode hatte eine Arbeitsgruppe bereits einen Straftatbestand erarbeitet. Doch der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ging die Regelung teils zu weit, teils ging die Regelung nicht weit genug. Bündnis 90/Die Grünen waren sich innerhalb der Fraktion uneinig. Letztlich gab es damals keine Regelung.
In der 16. Wahlperiode wollte die SPD Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Beratung einbringen. In diesem Fall war es unser Koalitionspartner aus CDU/CSU, der sich dem widersetzte.
Eines der Hauptprobleme hierbei liegt sicherlich im Tatbestandsmerkmal des Vorteils, da diese nur schwer juristisch exakt zu definieren ist. Der Hintergrund: Das Grundgesetz garantiert in Art. 38 GG das freie Mandat des Abgeordneten. Und dieses beinhaltet, dass der Abgeordnete eben eindeutig auch Interessenvertreter ist, dass er bei widerstreitenden Interessen einseitig politisch Partei nimmt. Hierbei darf er sich in bestimmten Grenzen materiell unterstützen lassen. Daher ging der Vorschlag der SPD auch dahin, diese verfassungsrechtlichen Grenzen im Straftatbestand abzubilden. Das kann dergestalt geschehen, dass z.B. eine Bestechung dann gegeben ist, wenn der Abgeordnete sich bereit zeigt, bei der Wahrnehmung seines Mandats Aufträge oder Weisungen deshalb zu erfüllen, weil ihm dafür ein Vorteil versprochen oder gewährt wird.
Und auch nach dieser Lösung hätte die Verfolgung der Straftat dann immer noch eine Ermächtigung der jeweiligen Volksvertretung bedurft, d.h., das Strafrecht hätte auch noch mit dem Immunitätsrecht verbunden werden müssen.
Wir jedenfalls werden uns auch in der Opposition dafür verwenden, dass eine Regelung getroffen wird, die internationalen Standards genügt.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold