Frage an Ralph Brinkhaus bezüglich Wirtschaft

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Ralph Brinkhaus
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Frage von Frank H. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Frank H. bezüglich Wirtschaft

Hallo Herr Brinkhaus!

Dieses Jahr fällt Heilig Abend wieder auf einen Sonntag, was zur Folge hat, dass die Geschäfte am Vormittag geöffnet haben dürfen. Ich halte dies für übertrieben, denn es ist jedem zuzumuten, sich für drei Tage zu bevorraten. Vor Jahren bzw. Jahrzehnten war es ja auch möglich. Hierzu gibt es eine Umfrage ( http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/bischofe-gegen-ladenoffnung-am-heiligabend ), die zeigt, dass die Mehrheit der Bundesbürger gegen ein Öffnung am Heilig Abend ist.

Wie positionieren Sie sich zu dieser Thematik? Wären Sie bereit, eine Schließung der Geschäfte an einem Heilig Abend, der auf einen Sonntag fällt, zu unterstützen und tatkräftig die entsprechenden (gesetzliche) Regelungen zu schaffen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Sonntagsöffnung am Heiligabend.

Ich bin generell der Meinung, dass verkaufsoffene Sonntage nicht notwendig sind. Ich halte es im Gegenteil für wichtig, dass es einen Tag in der Woche gibt, an dem die meisten Menschen gemeinsam frei haben und ihre sozialen Kontakte pflegen können. Daher halte ich es auch für komplett überflüssig in diesem Jahr am Heiligabend die Geschäfte zu öffnen.

In Deutschland liegt die Zuständigkeit seit der Föderalismusreform 2006 für die Regelung der Ladenschlusszeiten bei den Bundesländern.

In Nordrhein-Westfalen ist das im Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) für Sonntage nach § 6 so geregelt, dass jährlich höchstens an vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Ausgenommen davon ist unter anderem auch der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

Es gibt aber für einen Heiligabend, der auf einen Sonntag fällt unter § 5 Absatz 3 eine besondere Regelung: Ist der 24. Dezember ein Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten sowie Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.

Ich werde Ihr Anliegen daher wegen der Zuständigkeit mit meinen Kollegen im Düsseldorfer Landtag besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Brinkhaus, MdB

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