Die Doppel-Verbeitragung von ausgezahlten Direktversicherungen durch die Krankenkassen, wie ist Ihre Haltung zur Abschaffung dieser Ungerechtigkeit.

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Frage von Wolfgang N. •

Die Doppel-Verbeitragung von ausgezahlten Direktversicherungen durch die Krankenkassen, wie ist Ihre Haltung zur Abschaffung dieser Ungerechtigkeit.

Das Krankenkassenmodernisierungsgestez von 2004 mit Zustimmung der CDU beschlossen, konterkariert die private Altersvorsorge.

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Sehr geehrter Herr Noack,

vielen Dank für Ihre Frage.

Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sowie andere mit der Rente vergleichbare Einnahmen bzw. Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V sind – wie Sie schreiben - beitragspflichtig (seit 2004). Wir haben jedoch unsere Zusage eingehalten und mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) einen Freibetrag eingeführt, damit Beitragszahler im Rentenalter nicht zu hoch belastet werden. Wichtig war uns dabei vor allem, die Bezieherinnen und Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Deshalb haben wir mit dem Gesetz eine Entlastung für alle Betriebsrentner beschlossen, die zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist: Auf einen dynamisierten, d.h. mit dem Bruttoeinkommen steigenden Freibetrag in der Höhe von 159,25 Euro werden keine Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung erhoben.

Mehr, und da möchte ich Ihnen gegenüber ehrlich sein, ist finanziell schlicht nicht darstellbar. Ich verstehe, dass Sie das ärgert, jedoch müssen wir auch die Belastungen für die kommenden Generationen im Blick behalten. Der demographische Wandel bedingt, dass der Anteil von Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung stetig ansteigt – mit entsprechend steigenden Leistungen der Krankenversicherung. Dadurch muss die jüngere Generation mehr zur Solidargemeinschaft beitragen als die vorherigen Jahrgänge. So tragen momentan Rentner selbst ungefähr 40 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der GKV mit ihren Beiträgen, während es 1973 noch circa 73 Prozent waren. Das heißt im Umkehrschluss, dass der größte Teil der Versorgungskosten, also rund 60 Prozent, von der Solidargemeinschaft der Versicherten insgesamt getragen wird.

Es können aus meiner Sicht daher leider keine weiteren Änderungen bei der Verbeitragung von Betriebsrenten erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

 

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