Frage an Reiner Deutschmann bezüglich Verbraucherschutz

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Frage an Reiner Deutschmann von Steffen G. bezüglich Verbraucherschutz

Unbemerkt von der breiten Medienlandschaft hat der Bundestag am 29.06. die Änderung des MRRG (Melderechtsrahmengesetz) beschlossen, wonach zukünftig (ab 2014) kein Widerspruch mehr möglich ist, wenn es um die Weitergabe der persönlichen Daten über die Meldeämter geht.

Im Entwurf vom November 2011 hieß es im Paragraph 44, der die Herausgabe von persönlichen Daten beispielsweise an anfragende Unternehmen regelt: "[...] die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt."

In der finalen Gesetzesfassung vom 27. Juni 2012 hingegen steht etwas völlig anderes: "Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, [...] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

War es bisher den Bundesbürgern noch möglich, Einspruch gegen den Weiterverkauf zu erheben, so wurde dieses Einspruchsrecht nun abgeschafft.

All dem kann man ab 2014 nicht mehr entkommen: Zieht man um, so fragt der Adresshändler einfach nach meiner neuen Anschrift. Und lege ich Widerspruch ein, dann greift der eben erwähnte Paragraph 44 Absatz 4: Der Widerspruch gilt einfach nicht.

Meine konkrete Frage ist, wie in Deutschland, wo der Datenschutz zumindest in der Außendarstellung als grundlegendes und wichtiges Gut gilt, solch ein Gesetz möglich ist. Mir sträuben sich die Nackenhaare!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regelung nach einer ersten Klage vorm obersten Gericht noch Bestand haben wird. Von daher frage ich mich auch: Wozu das ganze?

Danke für Ihre Stellungnahme!

Mit freundlichen Grüßen, Grundmann

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