Frage an Renate Künast bezüglich Recht

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Renate Künast
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Frage von Dieter D. G. •

Frage an Renate Künast von Dieter D. G. bezüglich Recht

Liebe Frau Künast,

Eine Frage zu den 25 Antworten auf 25 Fragen zum Grünen Tierschutzgesetz: Wie ist die Regel 20 zu verstehen?

https://www.gruene-bundestag.de/themen/tierschutz/25-antworten-auf-25-fragen-zum-gruenen-tierschutzgesetz-29-06-2012.html

Stimmen die Pressestimmen, die daraus ableiten, dass DIE GRÜNEN das Schächten von Tieren aus religiösen Gründen zulassen bzw. befürworten?

Wenn dem so sein sollte, müsste ich mein bisheriges Wahlverhalten (ich habe bislang immer DIE GRÜNEN gewählt) überdenken, weil ich es ablehne, dass Tiere aufgrund von Aberglaube, Tradition, Ritual oder Folklore gequält werden dürfen. Vermutlich stehe ich mit dieser Einstellung nicht ganz allein. Sollten DIE GRÜNEN vor den Wahlen im September wirklich ein solches Eigentor schießen wollen?

Für eine Klarstellung wäre ich sehr dankbar.

Prof. Dr. Dieter D. Genske

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Professor Genske,

entgegen mancher Spekulationen ist die grüne Position klar: Wir sind gegen betäubungsloses Schlachten.
So steht es aber auch ziemlich eindeutig in dem von Ihnen zitierten Text unter Frage 20:

WELCHE REGELUNG TRIFFT DAS GRÜNE TIERSCHUTZGESETZ ZUM RELIGIÖSEN SCHLACHTEN (SCHÄCHTEN)?

Das betäubungslose Schlachten darf in Deutschland grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Es bedarf einer Ausnahmegenehmigung, die nur für religiöses Schlachten erteilt wird. Verfassungskonform ausgeglichen werden müssen dabei das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung und der im Grundgesetz als Staatsziel verankerte Tierschutz.

Wir sehen erstmalig die Möglichkeit einer genehmigungsfreien, unter einer reversiblen Betäubung (Wiederaufwachen des Tieres aus der Betäubung ist theoretisch möglich) stattfindenden Schlachtung für jene Religionsgemeinschaften vor, die zwar nicht auf einer betäubungslosen Schlachtung bestehen, aber eine irreversible Betäubung ablehnen. Für jene Religionsgemeinschaften, denen nur eine betäubungslose Schlachtung erlaubt ist, sehen wir - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht - wie bisher die Möglichkeit vor, eine Ausnahmegenehmigung vom Betäubungsgebot unter bestimmten Bedingungen zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Team Renate Künast

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