Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler bezüglich Gesundheit

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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Guido F. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Guido F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

gestern beantwortete die Bundesregierung eine kleine Anfrage bezüglich Drugcheckings. Grundaussage dieser Antwort war, dass die Bundesregierung Drugcheckingmaßnahmen ablehnt, weil negative Testergebnis als Aufruf wirken könnten. Außerdem sei aufgrund der fehlenden pharmazeutischen Qualität illegal hergestellter Drogen nicht gesichert, dass einzelne Tests kleiner Proben grundsätzlich Aufschluss über die Qualität einer ganzen "Charge" geben. Der gewünschte Effekt, Vergiftungen zu verhindern, würde somit verkehrt.

Dazu meine Fragen:

1. Denken Sie, der Verzicht auf Drugcheckingmaßnahmen verhindert
den Konsum illegalisierter Rauschmittel?

2. a) Gehen Sie davon aus, dass der Verzicht auf Drugchecking-
maßnahmen den Konsum verunreinigter Substanzen verhindert?

b) Wenn ja, woraus schließen Sie diese Wirkung?

c) Wenn nicht, wie bedeutend kann dann die angeführte Verkehrung
des gewünschten Effekts tatsächlich sein?

3. Halten Sie es für möglich, dass nachgewiesene Verunreinigungen
und eine entsprechende Warnung dazu beitragen könnten, dass
ganze "Chargen", also auch ihre nicht verunreinigten Teile, nicht
konsumiert werden?

In Ihren Antworten an Herrn Di Nauta (24.04.09) und Herrn Schneider (30.03.09) schrieben Sie im Zusammenhang mit Warnungen vor mit Blei verunreinigtem Marihuana:

"Viele Landesapothekerkammern haben die Möglichkeit geschaffen, Rauschmittelverdachtsproben bei einer Apotheke abzugeben und gegen eine Unkostengebühr von 30-50 Euro qualitativ und anonym beim Zentrallaboratorium deutscher Apotheker (ZLA) in Eschborn untersuchen zu lassen. "

Die Bundesregierung wies jedoch in ihrer gestrigen Antwort darauf hin:

"Derzeit gibt es keine Erlaubnisse nach §3 BtMG, die die Entgegennahme und Analyse rauschgiftverdächtiger Proben zum Zwecke des Drugchecking im Sinne einer Maßnahme des Gesundheitsschutzes von Konsumenten illegaler Drogen gestatten."

Bitte erläutern Sie Ihre Antworten.

Freundliche Grüße
Guido Friedewald

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Sehr geehrter Herr Friedewald,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Bundesregierung warnt vor dem Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen und lehnt deshalb Maßnahmen mit dem Potential zur unmittelbaren und aktiven Förderung des Konsums von illegalen Drogen ab. Diese Haltung der Bundesregierung zum Drugchecking, die bereits in der Vorbemerkung der von Ihnen zitierten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN zum Thema "Gesundheitsschutz und Prävention durch "Drugchecking"" deutlich wird, vertrete ich ebenfalls.

Meine Haltung zu Ihren Fragen 1 bis 3 fußt auf der Antwort der Bundesregierung auf die genannte Kleine Anfrage; besonders auf den dort erfolgten Antworten auf die Fragen 1 und 9. Aus der Tatsache, dass der Verzicht auf Drugchecking-Maßnahmen in vielen Fällen nicht den Konsum illegaler Drogen verhindern kann, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Drugchecking-Maßnahmen sinnvoll sind. Im Übrigen geben die Polizeibehörden, wenn ihnen Informationen über gefährliche Zusätze in Drogen vorliegen, diese Informationen durchaus an die Medien weiter, so dass die Öffentlichkeit vor den über den Drogenkonsum als solchen hinausgehenden Gesundheitsgefahren gewarnt ist und sich entsprechend verhalten kann. Meines Erachtens erübrigen sich weitere Erläuterungen.

Zu Ihrer weiteren Frage: Meine Antworten an Herrn Di Nauta vom 24. April 2009 und Herrn Schneider vom 30. März 2009 stimmen mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage durchaus überein. Beide Aussagen sind zutreffend. Die Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage verweist auf die Regelungen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Demnach hat der Gesetzgeber die erlaubnisfreie Möglichkeit zur Untersuchung von Betäubungsmitteln auf den Betrieb einer Apotheke, auf Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie auf die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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