Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Sämi K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Bätzing.
Wie ich aus der Presse erfahren habe, setzen Sie sich in der Gastronomie für ein Rauchverbot ohne Ausnahmen ein.
Was hat das noch Nichtraucherschutz zu tun, wenn selbst an Orten, wo sich ausschließlich Raucher treffen, das Rauchen verboten werden soll? Es kann doch nicht im Sinne des Nichtraucherschutzes sein, dass mündigen Bürgern, welche ein ganz legales Genussmittel konsumieren ohne dabei Rechte Dritter zu tangieren, das Rauchen ebenfalls verboten werden soll? Was rechtfertigt einein solch massiven Eingriff in die Grundrechte von Rauchern, welche immerhin 1/3 der Gesellschaft ausmachen?
Ich kenne kein Grundrecht auf Einlass in jeden privaten oder privatwirtschaftliche genutzten Raum - Also müsste es doch so sein, dass der Gastgeber selbst bestimmen kann, wem er Zutritt zu diesem Raum gewähren will?
So sollte doch jeder Gastgeber aus freien Stücken entscheiden können, ob er einen VIP-Club, einen Raucher-Club, oder einen anderen Club betreiben will - Und wenn er einzig VIPs oder Raucher einlassen will, dann ist dies seine freie Entscheidung, seine freie Marktausübung!
Im letzteren Fall, wenn also z.B. einzig mündigen Rauchern Einlass gewährt wird, wo sind dann die Nichtraucher, welche durch ein Nichtraucherschutzgesetz geschützt werden müssen?
(Ich setze natürlich dabei voraus, dass sich das Personal ebenfalls aus Rauchern rekrutiert.)
In diesem Sinne kann ich wirklich keine Legitimation für ein Rauchverbot ohne Ausnahmen sehen; aber Sie können mir bestimmt erklären, was einen derartigen Eingriff in die Grundrechte von mündigen Rauchern rechtfertigen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Sämi Klausen
Sehr geehrter Herr Klausen,
ein "Rauchverbot ohne Ausnahmen in der Gastronomie" würde die Einhaltung der getroffenen Regelungen im Nichtraucherschutz erleichtern, weil es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen und damit zu keinen Nachteilen für kleine Betriebe ohne Nebenräumen kommen würde. Aus diesem Grunde hätte ich bundeseinheitliche Regelungen zum Nichtraucherschutz begrüßt. Der Bund hat mit dem "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" den Nichtraucherschutz ab 01. September 2007 in seinem unmittelbaren Kompetenzbereich bundesweit einheitlich geregelt. Der Nichtraucherschutz in der Gastronomie liegt in der Regelungskompetenz der Länder. Die föderale Struktur unseres Landes ermöglicht es jedem der sechzehn Länderparlamente, in seiner Gesetzgebung die spezifischen regionalen Bedingungen des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.
Die Rauchverbote in der Gastronomie müssen sich primär am Gesundheitsschutz orientieren und sind der Grund für die Landesgesetze. Damit verbundene Einschränkungen für Raucher sind notwendig und finden nach aktuellen Umfragen die Unterstützung der Mehrheit der Bevölkerung, selbst bei einem goßen Teil der Raucherinnen und Raucher. Mit einer Einschränkung der Grundrechte haben die Gesetze zum Schutz vor Passivrauchen nichts zu tun, da Gesundheitsschutz in öffentlichen Innenräumen vorgeht und Raucher auch andernorts rauchen können.
Die von Ihnen geschilderte Darstellung eines Ortes, an dem der Gastgeber ausschließlich Rauchern den Zutritt gestattet, bezieht sich aufgrund des Zusammenhangs zur erwähnten "wirtschaftlichen" Nutzung auf einen Gastronomiebetrieb. Diese unterliegen verschiedensten gesetzlichen Regelungen, darunter nunmehr auch Regelungen zum Nichtraucherschutz. Ein von Ihnen geschilderter Ort, "wo sich ausschließlich Raucher treffen", beschreibt keine öffentliche Gaststätte, deren Nutzung auch Nichtrauchern ohne ungewollte gesundheitliche Beeinträchtigung möglich sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing