Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Linda F. bezüglich Familie
Guten Tag Frau Bätzing ,
mich intressiert ihre Meinung zum folgenden Beispiel.
Familie A Mutter und Vater Hartz 4 Empfänger, drei Kinder
Sohn 16 Jahre und Mädchen sind Zwillinge 12 Jahre. Der Älteste verdient im ersten Lehrjahr ca 500€ und muß einen großen Teil seiner Ausbildungsvergütung an das Arbeitsamt abführen.
Familie B Mutter Verkäuferin und Vater Manager, drei Kinder
Zwei Söhne 16 und 11 Jahre und eine Tochter 13. Der Älteste verdient im ersten Lehrjahr ca 500€ und muß nichts von seiner Ausbildungsvergütung an das Arbeitsamt abführen.
Meine Frage: Ist das gerecht das man als Kind bestraft wird das die eigenen Eltern wenig oder gar nichts verdienen, um dann noch das selbstverdiente zu verlieren?
Sehr geehrte Frau Franken,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich dieser nicht alle eventuell notwendigen Einzelheiten entnehmen, ich bitte Sie insofern schon vorab um Verzeihung, sollte ich den Ausgangssachverhalt nicht richtig verstanden haben. Ich stehe Ihnen in diesem Fall auch gerne unter sabine.baetzing@bundestag.de oder, falls Sie Unterlagen übersenden wollen, unter
*Sabine Bätzing
Platz der Republik 1
11011 Berlin *
zu Verfügung.
Zu Ihrer Frage:
Ist in dem ersten geschilderten Fall der älteste Sohn Teil der Bedarfsgemeinschaft? Wäre dies der Fall, wären seine Einkünfte im Rahmen der Bedarfsprüfung anzurechnen, er müsste also nicht sein Geld abführen, aber die Gemeinschaft würde weniger Geld bekommen.
Ist er aber nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, weil er zum Beispiel eine eigene Wohnung hat, so kann es tatsächlich dazu kommen, dass er an das Arbeitsamt Gelder abzuführen hat.
Dies ist Teil der Unterhaltsverpflichtung, die nicht nur Eltern gegenüber Kindern, sondern auch (etwas eingeschränkter) Kinder gegenüber ihren Eltern haben.
Diesen Grundsatz finde ich zunächst auch richtig. Die Eltern ziehen im Regelfall das Kind gut auf und haben während dieser Phase einen enormen Finanzaufwand. Darüber hinaus müssen Sie, sollte das Kind sich nicht selbst versorgen können auch nach Volljährigkeit für dieses aufkommen.
Dies bedingt im Umkehrschluss auch, dass Kinder ihren Eltern in deren Notlage helfen und für diese einzustehen haben. Neben dem moralischen Argument und dem auch regelmäßig vorhandenen Willen den eigenen Eltern zu helfen, spricht noch etwas anderes dafür, dass es eine solche Unterhaltsverpflichtung gibt:
Bei der Abwägung, wem die Kosten für den Unterhalt der Eltern eher auferlegt werden können, dem Steuerzahler, der keinerlei persönliche Beziehung zu den jeweiligen Personen hat, oder den Kindern, ist deren besondere Nähe zu berücksichtigen.
Wenn der Unterhalt der Eltern aber bereits vom Jobcenter übernommen wird, so kann dieses den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind selber geltend machen.
Allerdings finde ich es ungewöhnlich, dass das Kind den großen Teil seiner Ausbildungsvergütung abführen muss, denn vor der Deckung des Unterhaltes der Eltern geht zunächst der eigene Unterhalt.
Hier wäre es vielleicht sinnvoll, etwas genauer in den Einzelfall einzusteigen, zum Beispiel, indem Sie mir den entsprechenden Bescheid zukommen lassen. Ich werde diesen dann gerne, soweit mir möglich, überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing, MdB