Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler bezüglich Recht

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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
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Frage von Johann S. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Johann S. bezüglich Recht

Hallo Frau Bätzig,

warum darf man mit 0,5 Promille Auto fahren aber nicht wenn man Tage zuvor Cannabis geraucht hat!?
Einmaliger Cannabis Konsum kann bis ca. 4 Wochen bei allen üblich Polizeitests nachgewiesen werden. 4 Wochen!!!!!!!! Wann wird hierfür eine genau und sinnvolle Grenze, wie Promille Werte festgelegt? Ich finde es wird höchste Zeit dafür! Ich arbeite seit 12 Jahern ohne Unterbrechung, zahle meine Steuern, unter anderem Sie und alle ünbrigen Staatsangehörigen. Ich möchte endlich wieder machen was ich will und vor allem, wenn ich einmal "berauscht" sein möchte, nicht Alkohol trinken. Alkohol ist mir persönlich eine viel zu starke Droge und ich würde lieber Cannabis als milde und gesundheitsverträglich Droge bevorzugen! Leider kann ich das nicht, da ich gerne und viel arbeite und meinen Job nicht verlieren möchet!
Wann helfen Sie uns anstatt sich immer noch taub zu stellen. Schauen Sie sich doch mal um, Frau Ministerin!

Einen schönen Tag noch!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schlüter,

die von Ihnen gestellte Frage war bereits vielfach Gegenstand politischer und rechtlicher Erörterung. Mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Norm des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausdrücklich für verfassungskonform erklärt. Am 19.07.2006 antwortete die Bundesregierung mit Drucksache 16/2264 auf eine von der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen gestellte kleine Anfrage "Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum" und im vergangenen Jahr stellte der Deutsche Bundestag in einem Petitionsverfahren fest, dass "eine Aufnahme von Grenzwerten für Tetrahydrocannabinol (THC) in den Gesetzeswortlaut des § 24a StVG vom Petitionsausschuss nicht für sinnvoll gehalten [wird], da dies eine negative Signalwirkung entfalten und damit der Verkehrssicherheit schaden könnte und sich letztlich negativ auf das Unfallgeschehen auswirken würde". Ich teile diese Auffassung.

Leider ist den Konsumenten von Cannabis oft nicht bewusst, dass zwar ein gelegentlicher Konsum kaum erhebliche gesundheitliche, psychische oder soziale Schäden verursacht, wohl aber der exzessive. Als "milde" oder "gesundheitsverträgliche" Substanz würde ich Cannabis, das rechtlich gesehen ein "nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel" ist, nicht bezeichnen wollen. Man sollte auch nicht vergessen, dass der Besitz von Cannabis ohne schriftliche Erlaubnis für dessen Erwerb nach § 29 Betäubungsmittel (BtMG) eine Straftat darstellt. Hingegen handelt, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, nach § 24a StVG lediglich ordnungswidrig. Zudem ist von den zuständigen Behörden im Regelfall eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis auszuschließen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht aber bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis (Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr/Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).

Ergänzend möchte ich in Beantwortung Ihrer Frage darauf hinweisen, dass ich entgegen Ihrer Annahme nicht das Amt einer Ministerin ausübe.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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