Frage an Sabine Kurtz bezüglich Recht

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Sabine Kurtz
CDU
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Frage von Helmut E. •

Frage an Sabine Kurtz von Helmut E. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Kurtz!

Am 30.7.2013 berichteten die Stuttgarter Nachrichten online über einen neuen
"Rockerkrieg" in Stuttgart zwischen den Banden der "Moguls" und der "Hells Angels".

Beweis:
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.grosseinsatz-beim-henkersfest-verbotene-bande-sucht-aerger-mit-hells-angels.eff18476-9672-479e-8710-87a544e4933d.html

Warum sind beide Banden noch nicht deutschlandweit verboten?

Mit bestem Dank für eine schnelle Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31. August 2013.

Die sog. Rockerkriminalität und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rockergruppierungen sind in den letzten Jahren verstärkt ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt.

Rockergruppierungen zeichnen sich durch eine hierarchische Organisationsstruktur, enge persönliche Bindungen der Mitglieder untereinander, eine geringe Bereitschaft, mit den Sicherheitsbehörden zu kooperieren, sowie durch selbst geschaffene strenge Regeln aus. Die Zusammengehörigkeit der Gruppierung wird durch die Durchführung regelmäßiger nationaler und internationaler Treffen sowie das Tragen gleicher Kleidung oder Abzeichen nach außen dokumentiert. Kleinste Organisationseinheiten einer Rockergruppierung sind die sog. „Chapter“ oder „Charter“, die jedoch starke nationale und internationale Bindungen innerhalb der Gesamtorganisation aufweisen.

Die sog. Rockerkriminalität ist in den letzten Jahren bedenklich angestiegen. Nach Einschätzung des baden-württembergischen Innenministeriums ist der regionale Führungsanspruch einzelner Rockergruppierungen gewinnorientiert; er zielt auf einen Territorial- und Machtzuwachs gegenüber anderen konkurrierenden Rockergruppierungen ab. Erkennbar sind Verbindungen zum Sicherheits- und Bewachungsgewerbe, der Unterhaltungsgastronomie und dem Rotlichtmilieu. Die kriminellen Aktivitäten der Angehörigen von Rockergruppierungen erstrecken sich nicht nur auf teilweise öffentlichkeitswirksame Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sondern u.a. auch auf die Deliktsfelder Gewaltkriminalität, Raub, Rauschgift-, Waffen- sowie Menschenhandel. Bezüge zur Organisierten Kriminalität sind dabei vorhanden.

Vor diesem Hintergrund werden die Rockergruppierungen von den Polizeien der Länder und vom Bundeskriminalamt beobachtet. Vereinsverbote werden immer wieder verhängt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind - so z.B. die Hells Angels-Gruppierung "Borderland" aus Pforzheim im Jahr 2011. Für ein Verbot eines Vereins muss diesem nachgewiesen werden, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet (s. § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes).

Für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken, kann jeweils die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde ein solches Verbot verhängen; Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus reicht, kann der Bundesminister des Innern verbieten (s. § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes). Ein Verbot erstreckt sich nach § 3 Abs. 3 des Vereinsgesetzes - wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird - auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen).

Für die CDU-Landtagsfraktion ist klar, dass das staatliche Gewaltmonopol unverrückbar bleiben und die Sicherheit der Bevölkerung oberste Priorität haben muss. Straftäter müssen mit der gesamten Härte des Gesetzes bestraft werden. Vereinsverbote gegen kriminelle Rockergruppierungen können durchaus ein wirksames Mittel sein. Allerdings sind die Nachweise, die erforderlich sind, um ein Vereinsverbot auszusprechen, sehr schwer zu erbringen - dies gilt insbesondere für bundesweite Verbote. Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine Vernetzungsstruktur besteht und dass die Straftaten Einzelner einer ganzen Gruppierung zuzurechnen sind, d.h. dass es praktisch organisierte Tätigkeiten sind. Ich unterstütze die Devise des Bundesinnenministers, wonach es ein bundesweites Verbot einer Gruppierung gibt, sobald die Prüfung dafür ausreicht.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Kurtz

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