Sehr geehrte Frau Borchardt, warum sollen die erwachsenen Psychologischen Psychotherapeuten einen viel höheren Sparbeitrag zahlen als andere im GSW? Es ist existenzgefährdent!
Die Frage ist berechtigt, weil bei der Psychotherapie derzeit mehrere Veränderungen zusammenkommen, die man sauber voneinander trennen muss.
Zunächst zur bereits diskutierten Absenkung der psychotherapeutischen Vergütung um 4,5 Prozent. Diese Kürzung wurde nicht durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, sondern am 11. März 2026 durch den Erweiterten Bewertungsausschuss. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die sofortige Umsetzung dieser Kürzung am 9. Juli 2026 im Eilverfahren ausgesetzt und erhebliche Zweifel an der Berechnung geäußert. Die 4,5-prozentige Absenkung wird daher derzeit nicht vollzogen. Das Hauptsacheverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Unabhängig davon hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Ab 2027 werden psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, die MGV, einbezogen. Sie werden also nicht mehr generell außerhalb eines Budgets vergütet. Gleichzeitig entfällt die bisherige besondere Angemessenheitsprüfung für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Auch der Zuschlag für den ersten Therapieblock einer Kurzzeittherapie wird ab 2027 gestrichen.
Die Aussage, erwachsene Psychologische Psychotherapeuten müssten pauschal einen „viel höheren Sparbeitrag als alle anderen im Gesundheitswesen“ leisten, lässt sich allerdings so nicht belegen. Das Gesetz begrenzt die Ausgabenentwicklung in zahlreichen Bereichen. Für 2027 sollen Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen nach der Gesetzesbegründung zusammen rund 11,2 Milliarden Euro zur Konsolidierung beitragen. Die Psychotherapie ist davon nur ein Teil.
Innerhalb der Psychotherapie entsteht eine Differenzierung. Der Bundestag hat gleichzeitig mit dem Gesetz die Bundesregierung aufgefordert, Ausnahmen von der Budgetierung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Behandlungen nach der KSVPsych-Richtlinie für schwer psychisch erkrankte Menschen und als dringlich eingestufte Fälle zu schaffen. Diese Entscheidung beruht auf dem Ziel, besonders gefährdete Patientengruppen vor Versorgungseinschränkungen zu schützen.
Damit verbleibt für einen erheblichen Teil der Erwachsenenpsychotherapie zunächst die vorgesehene Einbeziehung in die MGV. Genau an dieser Stelle muss die Entwicklung sehr genau beobachtet werden. Wenn sich zeigt, dass notwendige Behandlungen aufgrund der Vergütungsregelungen nicht mehr angeboten werden oder Praxen wirtschaftlich unter Druck geraten, muss nachgesteuert werden. Eine Stabilisierung der GKV darf nicht dadurch erreicht werden, dass medizinisch notwendige Psychotherapie faktisch nicht mehr erbracht wird.
Auch die bereits begonnenen Therapien dürfen nicht einfach unter die Räder kommen. Für Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 bereits genehmigt sind und laufen, wurde deshalb für 2027 eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der keine Honorarbegrenzung oder Honorarminderung durch die Kassenärztliche Vereinigung angewandt werden darf.
Bei den angekündigten weiteren Ausnahmen ist die Rechtslage derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Bundestag hatte ihre gesetzliche Umsetzung angekündigt; die Berufsvertretungen weisen weiterhin darauf hin, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung noch aussteht. Ich halte es deshalb für falsch, an dieser Stelle mehr Sicherheit vorzugeben, als tatsächlich besteht.
