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Antwort 21.10.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.

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Antwort 23.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Um queere Menschen besser zu schützen und zu stärken, hat die Bundesregierung mit dem Aktionsplan „Queer Leben“ im vergangenen Jahr eine Agenda für eine Politik des Respekts und der Anerkennung von Vielfalt beschlossen.

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Antwort 02.12.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

An öffentlichen Orten, an denen FKK gelebt wird, ist Nacktheit ein Teil des Verhaltenskodexes, den Besucher*innen bewusst akzeptieren, wenn sie diesen Ort aufsuchen. In diesem Kontext muss auch öffentliche Nacktheit von CSD-Teilnehmenden gesehen werden.

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Antwort 21.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bis auf wenige Änderungen (z.B. Verbot von Legebatterien und Kükentöten) hat es bisher nur überschaubare gesetzliche Fortschritte gegeben - zu denen die damalige Bundesregierung unter Schwarz-Rot durch Urteile u.a. des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen war. Tierschutz blieb als Stückwerk bisher auf der Strecke. Auch Landwirt*innen und Vollzugsbehörden bietet die aktuelle Rechtssetzung nicht ausreichend Planungs- und Rechtssicherheit.

Frage von Ayden J. • 27.07.2024
Anzahl der Vornamen beim Selbstbestimmungsgesetz?
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Antwort 01.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.

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Antwort 01.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt.