Frage an Thomas Bareiß bezüglich Familie

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Thomas Bareiß
CDU
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Frage von Martin O. •

Frage an Thomas Bareiß von Martin O. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Bareiß,

Betreff Unterhalt für Kinder

Wie kann es sein, daß wir Väter immer mehr zur Kasse gebeten werden?
Der Unterhalt von einem Kind wurde 2010 um 13,2% erhöht. Wie soll unsereins dies noch finanzieren, es hieße doch Erhöhung des Kindergeldes 20€ nur für die Mutter ??
je zur Hälfte. Jedoch sind es für die Väter, in meinem Falle 1 Kind, eine Erhöhung um 58,00€ und Ermäsigung um 10,00€ und für die Mutter ein Mehreinkommen um 68,00€?!
Wie soll dies noch als Gleichberechtigung anerkannt werden , wenn Väter ihren Kindern 158 Tagen im Jahr ein vollwertiges Zimmer bieten, die Hausaufgaben, den Urlaub, Skieurlaub, Kindergeburtstag und vieles mehr bieten, und doch von dieser Regierung einerseits dafür bestraft werden???? Verstehe ich nicht. und nun soll ich der Mutter noch 48,00€ mehr unterhalt bezahlen. Woher soll dies noch kommen??
Bitte dies bei Ihrer Regierung vorzubringen, oder was meinen Sie zu dieser Entscheidung die Düsseldorfer Tabelle um 13,2% zu erhöhen.

im Voraus besten Dank

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CDU

Sehr geehrter Herr Ott,

für Ihre Anfrage vom 14. Januar 2010, in der Sie sich kritisch mit der Erhöhung der Unterhaltsleistungen zum 1. Januar 2010 auseinandersetzen, danke ich. Gerne möchte ich Ihnen die Hintergründe und Zielsetzungen der Neuregelung erläutern.

Ich begrüße es sehr, dass Sie ein fürsorglicher Vater sind, der versucht, seinem Kind auch außerschulische Wünsche, wie zum Beispiel einen Skiurlaub oder einen Kindergeburtstag zu ermöglichen. Sie werden mir daher sicherlich zustimmen, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich zur familiären Solidarität dazu gehört und diese vor allem im Interesse des Kindes geregelt werden muss.

In dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Anpassung der Unterhaltssätze bzw. des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle an die Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrages nach §32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) geknüpft ist. Jedes Jahr zum 1. Januar tritt eine neue Tabelle in Kraft. Die Tabelle selber hat jedoch keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten dar. Diese Regelung wurde im Rahmen der Unterhaltsreform zum

1. Januar 2008 getroffen, um klarere und verständlichere Regelungen zu schaffen und das Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht zu harmonisieren. Der Kinderfreibetrag bot sich als Bezugsgröße für den Mindestunterhalt an, da dieser das sächliche Existenzminimum eines Kindes abbildet. Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2010 (Siebter Existenzminimumsbericht) und wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Anhebung des Kinderfreibetrages war unter anderem aufgrund der im Sozialrecht neu eingeführten dritten Altersstufe für den anteiligen Regelsatz eines Kindes erforderlich.

An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich betonen, dass es sich bei der Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages nicht um eine "politisch motivierte Erhöhung" handelt. Der Kinderfreibetrag wurde angehoben, weil sich die Kosten für ein Kind nachweislich erhöht haben.

Die sich für Unterhaltspflichtige aus der Anpassung ergebende Neuberechnung des Unterhalts erklärt sich aus dem Umstand, dass der Staat die Höhe des Existenzminimums lediglich steuerlich freizustellen hat. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Staates, die Kosten des Existenzminimums in vollem Umfang durch staatliche Leistungen abzudecken. Das heißt, der Staat unterstützt die Eltern durch eine steuerliche Entlastung, er kann aber nicht sämtliche Ausgaben übernehmen, die Eltern durch ihre Kinder haben. Insofern verbleibt bei Unterhaltspflichtigen wie auch beim Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Teil der steigenden Kosten für den Lebensunterhalt als zusätzliche Belastung. Es beteiligt sich natürlich auch das betreuende Elternteil an den zusätzlichen Kosten für das Kind.

Ich möchte Sie auch gerade im Hinblick auf die Besserstellung von Unterhaltspflichtigen darauf hinweisen, dass das neue Unterhaltsrecht die bis dahin geltende Besserstellung der Erstfamilie beendet und alle Kinder bei der Bemessung des Unterhalts gleich gestellt hat. Im Mangelfall müssen sich daher alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen das zur Verfügung stehende Geld teilen. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt für seinen persönlichen Bedarf der Selbstbehalt, der im Moment für erwerbstätige 900 Euro beträgt, der im Einzel- bzw. Härtefall auch höher angesetzt werden kann. Seit der Unterhaltsreform 2008 müssen geschiedene Ehefrauen gem. §1570 BGB, nach drei Jahren auch selbst zum eigenen Unterhalt beitragen. Dies stellt ebenfalls eine erhebliche Entlastung für geschiedene Väter dar, da ihre Ex-Frauen nach altem Unterhaltsrecht damit abwarten konnten, bis das Kind acht Jahre alt war.

Sie müssen bedenken, dass die aktuelle Erhöhung des Kindesunterhalts nicht den erziehenden Elternteilen zugute kommt, wie Sie es in Ihrer Anfrage darstellen, sondern den Kindern. Der Kindesunterhalt ist vom Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Demnach bezahlen Sie das zusätzliche Geld, um die Ansprüche Ihres Kindes für einen gerechten Lebensbedarf sicherstellen zu können.

Die neuen Anpassungen sind nicht dafür gemacht worden, um ein Elternteil zu bestrafen, sondern um den Kindern einen zumutbaren Lebensstandart garantieren zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit einen Überblick über das Thema Kindesunterhalt geben konnte und Ihre Fragen beantwortet habe. Des Weiteren habe ich Ihre Anfrage dem Bundesfamilienministerium zugeleitet und deren Antwort beigelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Bareiß MdB

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