Frage an Thomas Feist bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Thomas Feist
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Frage von Lutz N. •

Frage an Thomas Feist von Lutz N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Feist,

ich habe aus verschiedenen Quellen entnehmen können, dass bei der Abstimmung zum NetzDG viel weniger Abgeordnete anwesend waren als bei der vorangegangenen Abstimmung EfA. Meine Fragen an Sie dazu + Bitte um Beantwortung selbiger:

(1) Ist die Information über die geringe Anzahl der abstimmenden Abgeordneten zum NetzDG korrekt?

(2) Waren Sie anwesend? (Vermutung: nein, da ich ihr Abstimmungsergebnis oben nicht sehen kann, dass der EfA aber sehr wohl)

(3) Wenn Sie nicht anwesend waren, welche Gründe hatten Sie dafür?

ICh bedanke mich für Ihre Mühe.

MfG

L. Nietner

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Sehr geehrter Herr Nietner,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben bezüglich meiner Abstimmung zum „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz/NetzDG) und zum „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (Ehe für Alle/EfA) am 30.06.2017 im Deutschen Bundestag.

Ich teile Ihre Auffassung, dass am 30. Juni bei der Abstimmung des Gesetzesentwurfes „Ehe für Alle“ deutlich mehr Abgeordnete im Plenarsaal anwesend waren, als es bei der Abstimmung des NetzDg der Fall war.

Dieser Unterschied ist den verschiedenen Abstimmungsverfahren des Deutschen Bundestages geschuldet. Gemäß §48 Abs.1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) wird im Regelfall durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
Falls der Sitzungsvorstand über das Ergebnis nicht einig ist, wird das Verfahren durch Zählung der Stimmen durch den sog. Hammelsprung wiederholt. Bei diesen Arten der Abstimmung werden die Namen der Abgeordneten aus zeitökonomischen Gründen nicht aufgezeichnet.

Bei politisch und gesellschaftlich bedeutsamen und umstrittenen Fragen findet im Regelfall eine namentliche Abstimmung statt, falls dies gemäß § 105 Satz 1 GOBT von einer Fraktion oder von anwesenden 5 von Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Daraus folgend gilt das Recht auf namentliche Abstimmung als absolutes Minderheitenrecht. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung wird im Plenarprotokoll mit Namen und Abstimmungsverhalten jedes Abgeordneten aufgenommen und gleichzeitig auf der Webseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht, damit die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält die Abstimmungsentscheidungen der einzelnen Abgeordneten genauer nachzuvollziehen.

Da die Abstimmung über das Gesetz zur „Ehe für Alle“ als namentliche Abstimmung beantragt wurde, konnten Sie folglich meinen Namen aus dem Abstimmungsergebnis entnehmen.
Die Verabschiedung des Gesetzentwurfes „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ erfolgte hingegen durch eine einfache Abstimmung, an der ich leider nicht teilnehmen konnte, da ich zeitgleich Besucher aus meinem Wahlkreis in Berlin willkommen geheißen habe. Eine Verschiebung dieses Termins war leider ebenfalls nicht möglich, da die Tagesordnung der Sitzung vom Freitag, dem 30.06.2017 erst am Mittwochabend bekannt wurde und zudem nicht sicher war, ob der zeitlich vor dem Tagesordnungspunkt "NetzDG" liegende Gesetzentwurf zur "Ehe für Alle" überhaupt mit Mehrheit auf die Tagesordnung kommen würde (hierzu gab es am Freitagmorgen noch eine Geschäftsordnungsdebatte).

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Anfrage und Ihr Interesse für die parlamentarische Arbeit im Deutschen Bundestag.

Für Ihre weiteren Fragen über meine Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Feist