Ist zur Herstellung der Verfassungsgemäßen Besoldung eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens geplant?

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Thomas Hering
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Frage von Thomas W. •

Ist zur Herstellung der Verfassungsgemäßen Besoldung eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens geplant?

Sehr geehrter Herr H.,
vorab vielen Dank für Ihre zeitnahen und ausgiebigen Antworten zum Thema Besoldung.

In einzelnen Bundesländern (z.B. Bayern) und im aktuellen Entwurf zur Anpassung der Besoldung der Bundesbeamten wird ein fiktives Einkomm,en des Ehepartners hinzugerechnet, um so eine Mindestalimentation 15% über dem Sozialhilfeniveau behaupten zu können.

Die Hessische Besoldung entspricht bekanntermaßen noch nicht den Prämissen des Bundesverfassungsgerichtes. Die aktuelle Landesregierung hat sich verpflichtet, diesen Zustand zu ändern und bereits ein paar richtige Schritte veranlasst. Ist für die Zukunft die Hinzuziehung des Partnereinkommens geplant oder wird diese diskutiert?

Ein solches wird in den Stellungnahmen der Verbänden argumentativ zerissen und widerspricht klarer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, aufgrund derer das Einkommen und Vermögen Dritter nicht zur Bemessung der Besoldung herangezogen werden darf.

Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr W.

Für Ihre Frage bedanke ich mich und kann Ihnen zum derzeitigen Sachstand folgende Antwort zukommen lassen:

 

Einzelne Bundesländer, wie z.B. Bayern, betreten mit der Umstellung von einem „Alleinverdiener-Modell“ auf ein „Familieneinkommen-Modell“ als Bezugsgröße für die Bemessung einer verfassungsgemäßen Alimentation Neuland.

 

Die verfassungskonforme Bemessung der Besoldung ist aufgrund der Vielzahl an zu berücksichtigenden variablen Parametern, die ganz wesentlich von dritter Seite bestimmt werden, ein dynamischer Prozess. Zu diesen Parametern gehören beispielsweise die Tarifentwicklung, die allgemeine Entwicklung der Einkommen und der Nominallöhne, die Besoldungsentwicklung bei Bund und Ländern, die Entwicklung der Inflation, der Lebenshaltungskosten, des Grundsicherungsbedarfs und der Unterkunftskosten sowie die Beitragsentwicklung der Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Zur Komplexität und Dynamik des Prozesses kommt hinzu, dass die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit 2015 neu aufgestellten Leitlinien höchst auslegungsbedürftig sind. Dies betrifft auch die Frage, welches Familienmodell den Berechnungen zugrunde zu legen ist. Traditionell wird die Besoldung anhand der Lebenshaltungskosten und des Bedarfs einer vierköpfigen Alleinverdiener-Familie ermittelt. Bisher hat das Gericht aber noch nicht darüber entschieden, ob das Alleinverdiener-Modell oder ein Konzept, in dem weitere Familieneinkommen zugrunde gelegt werden, vorzugswürdig ist. So legt auch der VGH Kassel im Musterverfahren der A-Besoldung in Hessen die vierköpfige Alleinverdiener-Familie als Maßstab für die Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde, obgleich der Kläger (nur) ein erwachsenes Kind hat und seine Ehefrau berufstätig ist.

 

Um die Verfassungsmäßigkeit der hessischen Besoldung so gut wie es vor dem Hintergrund der geschilderten ungeklärten noch auslegungsbedürftigen Rechtslage möglich ist, zu gewährleisten, hatte die Hessische Landesregierung in der letzten Legislaturperiode und auch erneut in dieser Legislaturperiode darauf gedrungen, dass schrittweise Maßnahmen ergriffen werden, um eine langfristige Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Erste Schritte wurden mit dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) v. 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 v. 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) sowie mit dem Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 v. 24. Juni 2024 (GVBl. 2024, Nr. 28, 2024 Nr. 34) unternommen. Diese auch in einer längerfristigen Betrachtung außergewöhnlich hohen Zahlungen und Besoldungsverbesserungen insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 bedeuten für das Land Hessen auch eine erhebliche finanzielle Kraftanstrengung. 

 

Eine abschließende rechtssichere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der hessischen Besoldung ist erst möglich, wenn das BVerfG eine Entscheidung getroffen und seine Vorgaben konkretisiert hat. 

 

Abschließend meine herzlichen Grüße

 

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