Frage an Thomas Marquardt von Freise M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Marquart,
in einer Entscheidung aus der vergangenen Woche hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt, dass es Beamten in Deutschland vorerst verboten bleibt zu streiken.
Begründet hat das Gericht seine Entscheidung unter anderem damit, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukommt. Bund und Länder sind demnach (Zitat) „verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung in den Tarifabschlüssen abzukoppeln."
Damit ist das jüngste Beamtenbesoldungsgesetz in NRW offenkundig verfassungswidrig, denn es koppelt die Beamten ab Besoldungsstufe A11 teilweise und ab Besoldungsstufe A13 vollständig von der Lohnentwicklung ab. Es ist abzusehen, dass die Landesregierung die bevorstehenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verlieren wird.
Meine Fragen lauten nun:
Ist das Leipziger Urteil in den Düsseldorfer Regierungsfraktionen zur Kenntnis genommen worden und ist zu erwarten, dass der Landtag zügig eine verfassungsgemäße Besoldungsanpassung für die Beamtinnen und Beamten in NRW beschließt?
Wie stehen Sie (auch als Offizier) zum Streikrecht für Beamte, Richter und Soldaten? Würden Sie es angesichts der engen finanziellen Spielräume des Landes begrüßen, wenn Beamte und Richter künftig von der Lohnentwicklung abgekoppelt werden (dafür dann aber auch streiken können)?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Freise
Sehr geehrter Herr Freise,
selbstverständlich haben die Mitglieder der Regierungsfraktionen das Urteil zur Kenntnis genommen. Es befasst sich mit der Frage des Streikrechts für Beamte und am Rande auch mit der Beamtenbesoldung.
Für uns ist klar, dass Beamte nicht von der Einkommensentwicklung in den Tarifabschlüssen abgekoppelt werden dürfen. Dies haben wir in unserem Entschließungsantrag zum Ausdruck gebracht.
Was das Streikrecht für Beamte, Richter und Soldaten betrifft: Ich meine, dass es angesichts der Privilegierung durch die Unkündbarkeit nachvollziehbar ist, Beamte hinsichtlich des Streikrechts anders zu behandeln als Angestellte. Im Bereich der Inneren Sicherheit wäre ein Streikrecht außerdem mit besonderen Problemen verbunden.
Freundliche Grüße
Thomas Marquardt