Frage an Volker Blumentritt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Volker Blumentritt
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Frage von Uta S. •

Frage an Volker Blumentritt von Uta S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Blumentritt,

ich bin als Lehrerin tätig. Im Superwahljahr wurde im Unterricht eine Frage gestellt, die ich an Sie weitergeben möchte. Es geht um die Ausstrahlung der Wahlkampf-Spots der Parteien im Fernsehen/Radio. Allgemein bekannt ist, dass die Sender die Spots aussenden müssen. Wie wird aber entschieden, welche Partei in welchem Sender zu welcher Uhrzeit werben kann? Wie häufig kann eine Partei im Fernsehen/Radio werben? Wo kann man ggf. die Verfahrensweise nachlesen?

Mit freundlichen Grüßen
Uta Seibold-Pfeiffer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Seibold-Pfeiffer,

für Ihre Fragen zum Thema Wahlwerbung politischer Parteien, danke ich Ihnen.

Verfassungsrechtlich begründet werden die Wahlwerbespots politischer Parteien im Rundfunk zwischen Artikel 5 und Artikel 21 des Grundgesetzes. Es gilt sich die Stellung der öffentlich rechtlichen Medienanstalten zu vergegenwärtigen. Diese haben sich zur Erfüllung eines öffentlichen Programmauftrages, unter öffentlicher Kontrolle verpflichtet. Dies bedeutet, die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben ein Programm gleichwertiger Vielfalt zu schaffen, welches das gesamte und relevante Meinungsspektrum (sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstößt) abbildet.

Die privaten Rundfunkveranstalter sind bzw. haben sich überwiegend zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots der politischen Parteien verpflichtet. Private Rundfunkveranstalter können hierfür die Erstattung ihrer Selbstkosten beanspruchen.

In einigen Bundesländern ist es den privaten Rundfunkveranstaltern freigestellt, ob sie Spots der politischen Parteien für die Landtagswahlen veröffentlichen. Bei Ausstrahlung der Wahlwerbung verpflichtet sich auch der private Rundfunkveranstalter (wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk) zur Gleichbehandlung gemäß § 5
Parteiengesetz.

Die "angemessene Sendezeit" regelt §42 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und die entsprechenden Staatsverträge (z.B. Staatsvertrag von ARD oder ZDF). In Bezug auf regionales Programm gelten zudem die entsprechenden Landesmediengesetze. D.h. für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Rechtslage des Mitteldeutschen Rundfunk.
Anspruch auf Wahlwerbespots haben nur Parteien, für die im Vorfeld zur Bundestagswahl mindestens für eine Landesliste zugelassen wurde. Zur Wahl des Europäischen Parlamentes können auch politische Vereinigungen Sendezeiten bekommen, für die mindestens ein Wahlvorschlag Zulassung fand (§ 42 Abs. 2 RStV).

Nun zu Ihrer Frage der Sendezeit bzw. Anzahl der Spots: Die Anzahl der Wahlwerbespots einer Partei bemisst sich zunächst nach dem vorherigen Wahlergebnis. Das bedeutet für die Wahlwerbespots zu einer Bundestagswahl, das Ergebnis der vorangegangenen Bundestagswahl, für die Wahl zum Europaparlament, das Ergebnis der vorherigen Europaparlamentswahl usw. Ist es z.B. nicht möglich auf ein vorangegangenes Wahlergebnis zurückzugreifen, findet die aktuelle Regierungsbeteiligung in Bund und Ländern, die Verbreitung der Partei im Europa,- Bundes- und Landesparlament und die Mitgliederzahl, sowie der Umfang der politischen Organisation der Parteien Berücksichtigung.

Es gilt: Wahlwerbung von Parteien, die im Bundestag als Fraktion vertreten sind, müssen mindestens halb so lang sein wie die der größeren Parteien (§ 5 Parteiengesetz). Damit entfallen auf die Oppositionsparteien Sendezeiten im Umfang von mindestens der Hälfte der Sendezeiten der Regierungsparteien. Dies gilt entsprechend auch für Landtagsfraktionen. Für kleine oder neue Parteien liegt die unterste Grenze bei ¼ der für die größte Partei vergebenen Sendezeit. Es muss mindestens die Zeit für zwei Wahlwerbespots vergeben werden. Im Fall eines Einzelbewerbers ist ein Spot anzusetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass für ein Mindestmaß an politischer Information eine Zeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden sollte. In den meisten Fällen wird eine Wahlwerbespotlänge von 1:30 Minute zugrunde gelegt. Die Sendezeiten sind von den Rund- bzw. Hörfunkanstalten nach einem vorher festgelegten Plan gleichwertig zu vergeben. Verantwortlich für den Inhalt der Wahlwerbespots sind die Parteien und politischen Vereinigungen. Wahlwerbung muss in den Hauptsendezeiten platziert werden. Das bedeutet, im Rundfunk in der Zeit zwischen 17.00 und 23.00 Uhr. Im Hörfunk zwischen 6.00 und 19.00 Uhr.

Wahlwerbung kann nicht im Rahmen kommerzieller Werbung erfolgen, da Wahlwerbespots der Auffassung nach kein Produkt, keine Dienstleistung oder Ware bewerben.

Material und weitere Informationen zum Thema können sie unter anderem bei der Bundeszentrale für politische Bildung und sicherlich auch bei den Landesmedienanstalten erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Blumentritt