Frage an Volker Schebesta bezüglich Bildung und Erziehung

Portrait von Volker Schebesta
Volker Schebesta
CDU
50 %
/ 8 Fragen beantwortet
Frage von Ronald G. •

Frage an Volker Schebesta von Ronald G. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Schebesta,

als Staatssekretär im Kultusministerium können Sie bestimmt meine Frage beantworten bzw. als Anregung aufnehmen.

Für die Allgemeine Hochschulreife wird der Nachweis von zwei Fremdsprachen verlangt. Erste Fremdsprache ist wohl meist Englisch. Als zweite Fremdsprache sind zugelassen Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Spanisch und Italienisch (Verordnung des Kultusministeriums über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife vom 21. Juni 1983). Eine Ausnahme gibt es nur für Bewerber mit weniger als fünf Schuljahren in Deutschland.

Das Problem „2. Fremdsprache“ betrifft nicht nur Inhaber der fachgebundenen Hochschulreife. Auch Realschüler ohne 2. Fremdsprache müssen bei einem Wechsel an ein berufliches Gymnasium diese nachholen. Schüler mit Migrationshintergrund aus Frankreich, Russland, Griechenland, Spanien oder Italien haben es hier einfach. Dagegen finden Polen, Türken, Kroaten, Syrer (arabisch), Japaner oder Chinesen nicht die gleiche Anerkennung, selbst wenn sie ihre Herkunftssprache fliesend sprechen und dafür in ihrer Freizeit extra Unterricht besucht haben. Sind diese Sprachen weniger wertvoll?

Natürlich können wir nicht alle Sprachen an unseren Schulen anbieten. Aber warum akzeptieren Sie nicht externe Nachweise nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder dem Japanese Proficiency Test? Seriöse Prüfungsanbieter sind vorhanden; anerkannte Eingruppierungen liegen vor.

Vorschlag: Wer mit Mittlerer Reife an ein berufliches Gymnasium wechselt bekommt mit Nachweis die 2. Fremdsprache ebenso anerkannt, wie wenn er Französisch in Klasse 6-10 hatte. Auch die fachgebundene Hochschulreife wird dann in eine Allgemeine Hochschulreife aufgewertet.

Es geht nicht um ein Abitur light, sondern um die Anerkennung gleichwertiger Kenntnisse und Leistungen.

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Geiger

Portrait von Volker Schebesta
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage auf der Seite www.abgeordnetenwatch.de zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und zur Ergänzungsprüfung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Inhaberinnen und Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife. Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat in der Verwaltungsvorschrift über die Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 31. Mai 2017 geregelt, dass für diese Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums die Herkunftssprache eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen kann, wenn es aus organisatorischen oder personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler in jedem Schuljahr schriftlich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis aufzunehmen. Mit dieser Regelung soll Quereinsteigern der Übergang in das baden-württembergische Schulsystem erleichtert werden. Die Kultusverwaltung bietet in insgesamt 39 Sprachen Feststellungsprüfungen an. In den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist der Ersatz einer Fremdsprache durch die Herkunftssprache ausgeschlossen, ebenso in der Abiturprüfung.

Hiervon unabhängig gilt, dass der Unterricht in einer Fremdsprache einem Bildungsplan folgt, der sowohl die sprachlichen Kompetenzen als auch aktuelle und landeskundliche Inhalte als Bildungsziele ausweist. Die Teilnahme am Schulunterricht, der einem definierten Bildungsauftrag folgt, ist daher nicht gleichwertig mit der Feststellung eines Sprachniveaus. Aus diesem Grund gibt es an den Beruflichen Gymnasien nicht die Möglichkeit, die Pflicht zur Belegung einer zweiten Fremdsprache im Hinblick auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache zu ersetzen.

Um eine Fremdsprache als Unterrichtsfach anbieten zu können, spielen verschiedene Kriterien eine Rolle, zum Beispiel ob Einheitliche Prüfungsanforderungen auf Ebene der Kultusministerkonferenz (KMK) vorhanden sind sowie ob Lehrkräften mit abgeschlossener Ausbildung verfügbar sind. An den Beruflichen Gymnasien haben sich vor diesem Hintergrund vor allem die Fächer Französisch und Spanisch bewährt, an wenigen Standorten wird zudem Italienisch oder Russisch als zweite Fremdsprache angeboten.

In § 26 Abs. 2 Abiturverordnung Berufliche Gymnasien sind die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abschließend aufgelistet. Wer nicht in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums Unterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich besucht hat, muss in der Einführungsphase und in den Jahrgangsstufen 1 und 2 am Beruflichen Gymnasium eine neu beginnende Fremdsprache belegen. Dies entspricht der KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018.

In der Verordnung des Kultusministeriums über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife ist die auch von Ihnen angesprochene ausnahmsweise zulässige Ergänzungsprüfung in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Spanisch und Italienisch vorgesehen. Die genannten Sprachen gehören zum generellen Sprachangebot im allgemein bildenden Gymnasium. Nur für Bewerberinnen und Bewerber, die weniger als fünf Schuljahre in der Bundesrepublik Deutschland eine Schule in den Sekundarstufe I und II besucht haben, kann auf Antrag auch die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Durch diese Voraussetzung ist vor dem Hintergrund der genannten Vorgaben und Regelungen die Möglichkeit auf Ausnahmen begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Schebesta

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Volker Schebesta
Volker Schebesta
CDU