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Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes besagt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind
Erlauben Sie mir, zur Klärung einige grundlegende Überlegungen zur Rolle von Artikel 38 des Grundgesetzes sowie zum Verhältnis zwischen Gewissensentscheidungen und Fraktionsdisziplin auszuführen.
Da sind sich alle Flügel in der Fraktion einig.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich das von Ihnen genannte Zitat von Friedrich Merz weder bestätigen noch kommentieren kann, da mir diese Aussage so nicht bekannt ist.
Es gibt in Deutschland keinen Fraktionszwang. Als Abgeordneter des Deutschen Bundestages bin ich allein meinem Gewissen gegenüber verantwortlich.