Antwort 22.05.2025 von Alexander Dobrindt CSU
"[...] Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen."
"[...] Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen."
Dies hatte allein terminliche Gründe und ist mit keiner Wertung über das Abstimmungsthema verbunden.
Leider kann man sich nicht zweiteilen, obwohl man es eigentlich müsste.

Die Fraktion der AfD konnte nicht allen Teilen zustimmen.