Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Frage.
(...) Als gläubiger Christ und aktiver Staatsbürger ist mir diese Frage besonders wichtig. Ich denke, eine Kirche, die sich nicht politisch vereinnahmen lässt - egal von welcher Seite - gedeiht am Besten, wenn sie vom Staat eindeutig getrennt ist. (...)
(...) die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer ist Artikel 140 GG. Demnach sind Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund Steuern zu erheben. (...)
(...) Das Besondere Kirchgeld wird auf Basis der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer von denjenigen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehepartner verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner indes keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgesellschaft angehört. (...)