Wir befürchten eine Ausbreitung des Cannabis-Konsums in Deutschland.
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Wir haben unter §11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG geregelt, dass die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sein muss und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muss
Ich gehe weiter davon aus, dass wir das CanG wie verabredet in der KW8 in der 2./3. Lesung bei uns im Deutschen Bundestag behandeln und beschließen werden
Grundsätzlich kann ich Ihnen sagen: Wir haben uns gemeinsam darauf verständigt, dass sich die maximal zulässige Obergrenze des Besitzes im privaten Raum bei 50 Gramm getrocknetem Cannabis befindet
Grundsätzlich ist es dem Parlament immer möglich Gesetze auch wieder rückgängig zu machen - sollte eine parlamentarische Mehrheit dafür bestehen
Erfreulicherweise hat der Bundestag am 23.02.2024 das Gesetz zur Entkriminalisierung von Cannabis für Erwachsene beschlossen