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Leistungen, die medizinisch sinnvoll und gerechtfertigt sind und deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen sind, müssen von der Solidargemeinschaft übernommen werden. Solche, die nicht über den Placebo-Effekt hinaus wirken, fallen nicht darunter.
Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich.
Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften sowohl für die Anwendung am Menschen als auch am Tier stellen ein hohes rechtliches Gut dar.
Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht