Nach Ihrer Schilderung erschließt sich mir wirklich nicht, warum die aktuelle Regeleung im SGB II eine Bewerbungskosten nur Fällen eines sozialversicherungspflichtigen Jobs übernimmt. Ziel muss es schließlich sein, wie Sie sagen Menschen in Arbeit zu bringen.
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Wer Bürgergeld bezieht und sich ernsthaft um Arbeit oder Ausbildung bemüht, sollte nicht durch zusätzliche finanzielle Hürden ausgebremst werden.
Diese Pauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob der Betreffende weitere krankenversicherungspflichtige Einnahmen (z.B. Arbeitsentgelt als Beschäftigter, der aufstockend Bürgergeld bezieht) hat.
Die Anforderungen sehen vor, dass nicht mehr als 28 Einzelangaben erfragt werden dürfen. Daraus ergeben sich maximal 14 Vornamen plus die jeweilige Anzahl.
Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.