Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.
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Antwort 23.02.2024 von Bernd Rützel SPD
Antwort ausstehend von Sahra Wagenknecht BSW
Antwort 17.04.2024 von Niels Annen SPD
Deutschland unterstützt die Ukraine seit vielen Jahren bei der Reform staatlicher Strukturen, insbesondere bei der Bekämpfung der Korruption. Diese Bemühungen setzen wir trotz des russischen Angriffskrieges entschlossen fort.
Antwort ausstehend von Robert Habeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 11.04.2024 von Hubertus Heil SPD
Ein Einberufungsbescheid zum Kriegsdienst in der Ukraine hat auf einen Bürgergeldanspruch keinen Einfluss, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Antwort 18.06.2024 von Anton Hofreiter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Es ist richtig, dass wir die entsprechenden Waffen an die Ukraine geliefert haben.