Antwort 22.05.2020 von Rudolf Henke CDU
(...) Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes sah § 56 des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich Entschädigungen für eine direkt betroffene, selbst erwerbstätige Person vor. (...)
(...) Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes sah § 56 des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich Entschädigungen für eine direkt betroffene, selbst erwerbstätige Person vor. (...)
(...) Die von Ihnen kritisierte Regelung stellt eine Entschädigung für Eltern in einem sehr spezifischen Fall dar, nämlich wenn sie durch den Ausfall der Kinderbetreuung (Kita, Hort, Tagesmütter) automatisch ihren normalen Arbeitsverdienst verlieren. (...)
(...) Maßnahmen um das Virus einzudämmen, dürfen nur so lange wie nötig aufrechterhalten bleiben und müssen so schnell wie irgend möglich wieder enden. (...)
(...) Eine Beurteilung der von Ihnen beschriebenen Gegebenheiten in Ihrer Wohnung ist von hier aus im Übrigen nicht möglich. (...)