Antwort 20.02.2026 von Hartmut Ganzke SPD
Unschuldige Personen dürfen nicht aufgrund der Erfassung ihrer Daten für die Ermittlung und anschließend unzureichenden Löschung keine Nachteile erfahren oder belastet werden
Unschuldige Personen dürfen nicht aufgrund der Erfassung ihrer Daten für die Ermittlung und anschließend unzureichenden Löschung keine Nachteile erfahren oder belastet werden
Unabhängig davon steht es betroffenen Personen selbstverständlich frei, sich an zuständige Aufsichtsbehörden, Gerichte oder – sofern sie einen Verstoß gegen Unionsrecht sehen – auch an Organe der Europäischen Union zu wenden.
In einer Welt, in der immer mehr Daten abgegriffen werden, sind Regularien zum Umgang mit Daten und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger essentiell für die Wahrung ihrer Grundrechte.