Antwort 13.03.2023 von Heike Baehrens SPD
Der Grund liegt darin, dass die Besteuerung des selbst genutzten Stroms der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs dient und einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern soll.
Der Grund liegt darin, dass die Besteuerung des selbst genutzten Stroms der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs dient und einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern soll.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 haben wir umfangreiche Steuerbefreiungen im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht beschlossen, um der Energiewende einen kräftigen Schub zu verleihen.
Das Rückwirkungsverbot ist ein zentrales Element unseres Rechtsstaates und kann nur in bestimmten Fällen aufgeweicht werden.
In dem Zusammenhang verweise ich auf meine korrigierte Antwort vom 25.1.2023: