Die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) richtete sich im ersten Entlastungspaket nach der Einkommenssteuer.
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Antwort 27.09.2022 von Susanne Mittag SPD
Antwort 14.10.2022 von Kai Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Eine erfolgreiche Karriere und positiver beruflicher Werdegang zeichnet sich jedoch nicht notwendigerweise über ein abgeschlossenes Studium oder eine berufliche, fachspezifische Ausbildung aus.
Antwort 22.09.2022 von Gabriele Katzmarek SPD
wählbar (passiv wahlberechtigt) sind nach Art. 38 des Grundgesetzes alle volljährigen Deutschen, unabhängig von Wohnort, Geschlecht oder (Aus-)Bildung.
Antwort ausstehend von Christiane Schenderlein CDU
Antwort 19.09.2022 von Marie Kollenrott BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Hierzu gehört beispielsweise eine gute Entlohnung für Auszubildende und eine bessere Unterstützungsinfrastruktur.

Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD
Da durch ihre Ausbildung ein aktives Arbeitsverhältnis besteht ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen die Energiepreispauschale auszuzahlen. Sie sind also sehr wohl berechtigt die EPP zu erhalten.