Warum werden Berufsfachschüler / - innen und Umschüler / - innen beim dritten Entlastungspaket wieder nicht berücksichtigt ?

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Susanne Mittag
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Frage von Peter B. •

Warum werden Berufsfachschüler / - innen und Umschüler / - innen beim dritten Entlastungspaket wieder nicht berücksichtigt ?

Sehr geehrte Frau Mittag,
als Umschüler beziehe ich Übergangsgeld von der DRV Bund. Ich bewohne alleine eine kleine Zweizimmerwohnung in Delmenhorst und würde kein Wohngeld bekommen. Mein täglicher Hin- und Rückweg zur Ausbildungsstätte beträgt 74 Kilometer. Die Fahrkostenerstattung seitens der DRV Bund (0,20 EUR/km) war noch nie und ist insbesondere derzeit nicht annähernd kostendeckend.
Während Arbeitnehmer mit 2000 EUR/netto und mehr bereits eine Energiepauschale i.H.v. 300 EUR eingestrichen haben, werden meine Mitschüler / - innen und ich bei mindestens gleicher Belastung wieder leer ausgehen ?
Das BMAS und die DRV Bund fühlen sich nicht zuständig, daher wende ich mich heute direkt an Sie.
Ich erinnere mich an die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz Ende August 2022 : "Keiner wird zurückgelassen" ! Mir ist durchaus bewusst, dass wir in schwierigen Zeiten leben. Das rechtfertigt aber nicht diese Unfairness. Am 09.10. sind Landtagswahlen !
Mit freundlichen Grüßen
Peter B.

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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten möchte.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) richtete sich im ersten Entlastungspaket nach der Einkommenssteuer. Wenn sie im Jahr 2022 - je nach Start Ihrer Umschulung - vorher auch nur einem Minijob oder Ähnlichem nachgegangen sind, sind Sie bereits im ersten Entlastungspaket inbegriffen. Sie bekommen aber auch die EPP mit Übergangsgeld ausgezahlt, denn Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen. Zu den anspruchsberechtigenden Lohnersatzleistungen gehört auch Übergangsgeld nach dem Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b Einkommensteuergesetz) (nachlesbar auf der Seite des Finanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html). 

Der DRV Bund zahlt auf Nachfrage allerdings die 300 Euro nicht aus; Sie erhalten die EPP von Ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022.

Mit freundlichen Grüßen,

Susanne Mittag

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