Bei den "Cum-Ex-Fällen" ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Höhe der
Steuerhinterziehung um "besonders schwere Fälle" im Sinne des Strafgesetzbuches handelt.
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(...) Zurzeit befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften in der Ressortabstimmung, in dem eine Änderung im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, die u.a. den Regelungsgehalt des §375a AO vollständig abdeckt. Diese Regelung im Einführungsgesetz im Strafgesetzbuch soll auch auf bereits verjährte Fälle angewendet werden (...)
(...) Um jedoch zu gewährleisten, dass die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen sachgerecht erfolgen kann, wurde diese Verjährungsfrist im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erneut erweitert. (...)
(...) Wir wollen den Steuerbetrug durch Cum-Ex endgültig bekämpfen. (...)
(...) Ich halte es für gewagt und nicht haltbar, der Bundesregierung und dem Bundesfinanzministerium zu unterstellen, man hätte hier bewusst weggesehen. (...)
(...) Dieses Gesetz kann jedoch nicht für bereits verjährte Fälle gelten, da in diesem Fall das Rückwirkungsverbot greift. (...)