Antwort 31.01.2025 von Carsten Brodesser CDU
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind dann auf alle offenen Fälle nicht mehr anwendbar.
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind dann auf alle offenen Fälle nicht mehr anwendbar.
Bestätigung Ihrer Erkenntnisse
Vielen Dank für Ihre beiden Fragen, die ich aber leider nicht beantworten kann, da sich das tatsächlich meiner Kenntnis entzieht
Die neue Regelung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Den Finanzinstituten wurde eine verlängerte Umsetzungsfrist eingeräumt, wonach eine Umsetzung erst bis zum 1. Januar 2022 erfolgen muss.
Ob es eine treibende Kraft in der damaligen Koalition in dieser Angelegenheit gab, kann ich nicht beurteilen