(...) Antwort: 1. Sehr kritisch. 2. (...)
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(...) Sie geben zu bedenken, dass eine Information über Schwangerschaftsabbrüche auch trotz der aktuellen Regelung in § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) in ausreichendem Maße möglich sein sollte. Allerdings treten in letzter Zeit zunehmend Fälle auf, in denen radikale Abtreibungsgegner*innen gezielt Anzeige gegen Ärzt*innen oder andere Personen erstatten, die beispielsweise auf ihren Internetseiten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen. (...)
(...) Der Kontakt zu den Mitbürgern ist mir persönlich sehr wichtig. Zum direkten Kontakt gehört für mich aber auch, dass mir die wesentlichen Daten - also zumindest der Name, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse - meines jeweiligen Gegenübers bekannt sind. (...)
(...) Es geht dabei mitnichten um das anzügliche, kommerzielle Bewerben von Abtreibungen, sondern um die Information betroffener Frauen durch Fachpersonal. (...)
(...) Meines Erachtens ist eine Bewerbung nicht angemessen und auch nicht notwendig, da jede betroffene Frau letztlich auch bei einer Entscheidung pro Abbruch mit Daten und Informationen sachgemäßer ärztlicher Betreuung begleitet wird. Das Werbeverbot soll „Geschäftsmodelle“ mit Abtreibungen verhindern. Dies halte ich grundsätzlich für richtig. (...)
(...) Grundsätzlich stehe ich der Behandlung von Schwangerschaftsabbrüchen im Strafgesetzbuch kritisch gegenüber. Ich denke Schwangerschaftsabbrüche müssen, natürlich unter bestimmten Bedingungen und in klaren Grenzen, nicht nur straffrei sondern legal sein. (...)