Antwort 07.08.2026 von Silke Launert CSU
Die einjährige Haltefrist stellt dabei kein steuerliches Sonderprivileg für Kryptowerte dar, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Systematik der privaten Veräußerungsgeschäfte.
Die einjährige Haltefrist stellt dabei kein steuerliches Sonderprivileg für Kryptowerte dar, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Systematik der privaten Veräußerungsgeschäfte.
Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesregierung am 6. Juli 2026 eine Neuordnung der Krypto-Besteuerung beschlossen hat. Für eine Umsetzung wäre allerdings eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes erforderlich, die den parlamentarischen Prozess durchlaufen müsste. Ob es ggf. einen Bestandsschutz geben wird, ist dabei noch völlig offen.
Danke für Ihre Frage, aber die müssen sie der Regierung stellen. Als AfD haben wir uns klar positioniert.
Ich spreche mich für die Beibehaltung der derzeit geltenden einjährigen Haltefrist bei Kryptowerten aus.