Beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet einmalig ein Eigentumsübergang statt: Das Eigentum an den Rentenansprüchen vom einen Ehepartner (1) geht zu einem bestimmten Teil an den anderen Ehepartner (2) über.
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Die Regelung wurde von der Bundesregierung geprüft und es gibt Gerichtsentscheidungen dazu - die Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG wurde mehrfach bestätigt. Politisch bin ich der Meinung, die Regelung ist ausgewogen und sorgt für Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien - obgleich ich das persönliche Gefühl der Benachteiligung nachvollziehen kann.
Sehr geehrter Herr G.,
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Fakt ist, dass Deutschland ein relativ liberales Einwanderungsrecht hat. Das gilt insbesondere für den Zuzug von Ehegatten und die Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Dass daran das Erlernen der deutschen Sprache als Integrationsvoraussetzung geknüpft ist, erachte ich jedoch als völlig normal und richtig.