nach §27 WoGG ist über das Wohngeld von Amts wegen neu zu entscheiden und der Bewilligungsbescheid aufzuheben, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.
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Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab
Die Einschätzung, ob Wohngeld aufenthaltsrecht als Leistungsbezug zählt, ist umstritten.
Ob jemand tatsächlich Anspruch auf Wohngeld hat, hängt von verschiedenen Faktoren der jeweiligen Lebenssituation ab.
Grundsätzlich können Personen Wohngeld beantragen, wenn sie zwar über ausreichendes Einkommen für ihren Lebensunterhalt (Mindesteinkommen) verfügen, aber nicht genügend Einkommen haben, um die eigenen Wohnkosten zu decken.
Auch wenn der Bund 1,8 Milliarden Euro für diesen Härtefallfonds bereitstellt, wird die Antragstellung zur Erstattung über die jeweiligen Bundesländer erfolgen. Für die Umsetzung bedarf es deshalb einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, die im Moment vom Bundeswirtschaftsminister mit den Ländern verhandelt wird.