Bei Fragen bezüglich Ihrer türkischen Staatsangehörigkeit oder der türkischen Staatsangehörigkeit Ihrer Angehörigen bitte ich sie, sich direkt an Ihr zuständiges Konsulat zu wenden.
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Der Kollege Herr Dr. Heck hat den zitierten Satz ja im Zusammenhang mit der Veränderung des Wahlvolkes gesagt. Wenn Menschen eingebürgert werden, werden sie natürlich auch wahlberechtigt und die Wählerschaft ändert sich
zur Gültigkeit oder Ungültigkeit von in der Vergangenheit vorgenommenen Einbürgerungen wurden im aktuellen Gesetzgebungsverfahren keine Entscheidungen getroffen.
Ihre Behörde hat insoweit Recht, dass sie bei der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung die aktuelle Rechtslage anwendet.
Für im Ausland lebende ehemalige Deutsche oder im Ausland lebende Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind, ändert sich in Bezug auf die Einbürgerungsmöglichkeiten nichts. Es bleibt bei den hohen Hürden für die Einbürgerung aus dem Ausland.