Warum hat die bayr. Staatsregierung bisher kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eingeleitet?

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Frage von Thomas P. •

Warum hat die bayr. Staatsregierung bisher kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eingeleitet?

Sehr geehrter Herr Füracker,

Ende 2019 wurde die Verlustrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte verabschiedet. Es ist unzweifelhaft, dass die Regelung gegen Art. 3 Abs 1 des GG verstösst. Sie führt zu Steuern auf Verluste oder Steuersätzen > 100%.

Beispiel:
Gewinne: 100.000 Euro
Verluste: 120.000 Euro
Steuer: 20.000 Euro

Der BR forderte am 09.10.2020 (incl. BY) die Abschaffung der Regelung, Bund reagierte nicht.

Den ähnl. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktien) hat der BFH Ende 2020 dem BVerfG vorgelegt, wegen eines Verstosses gegen Art. 3 Abs 1 GG. Spätestens da war klar, dass Satz 5 auch verfassungswidrig ist.

Mit dem ZuFinG sollten o.g. 2 Sätze aufgehoben werden, das Kanzleramt strich es.

Jede Landesregierung hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG die Möglichkeit, ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetz dem BVerfG vorzulegen. Warum hat die bayr. Staatsregierung das bisher unterlassen und damit die bayr. Steuerzahler dem Gesetz weiter ausgesetzt?

MfG

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