Frage an Andrea Nahles von Carola M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Nahles,
bitte stellen sie mir folgende Darstellung der rechtl. Bewertung der Regelungen zum Beitragsatz in der ges. Rentenversicherung richtig. Meines Wissen gilt bisher noch folgender Sachverhalt § 158 SGB VI: Der Beitragssatz ... der ... Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn (vereinfacht) die Höchstrücklage überschritten wird. Hierzu hat die Bundesregierung nach § 160 eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Alles andere entspricht nicht den von der Legislative vorgegebenen Regeln. Nach Art. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Exekutive an Recht und Gesetz gebunden. Eigentlich nicht schwer. Auch wenn eine Beibehaltung des Beitragssatzes möglicherweise sinnvoll wäre, gibt es keinen anderen zulässigen Weg.
Vermutlich bin ich offenbar auf diesem Rechtsgebiet trotz des Studium dieses, nicht so bewandert wie die derzeitige Regierung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Frau Mane,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Ich möchte Sie jedoch bitten, Fragen, die meine Tätigkeit als Bundesministerin betreffen, direkt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin; E-Mail: info@bmas.bund.de) zu senden. Für Anliegen, die meine Tätigkeit als Bundestagsabgeordnete berühren, wenden Sie sich bitte direkt an mein Abgeordnetenbüro (Platz der Republik 1, 11011 Berlin; E-Mail: andrea.nahles.lt@bundestag.de). Darüber hinaus gibt es das Bürgertelefon des BMAS zu Themen wie Rente, Kurzarbeit oder anderen Aufgabenbereichen des Ministeriums. Infos unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Buergertelefon/inhalt.html
Beste Grüße
Andrea Nahles