Frage an Andrea Nahles von Stefan M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Nahles,
Entsprechend des Entwurfes zum Angehörigenentlastungsgesetz sollen Kinder entlastet werden, deren Bruttoeinkommen 100.000,00 im Jahr unterschreiten.
In den alten Regelungen wurde von Selbstbehalten im Netto-Gehalt ausgegangen. Da nun von einem Bruttogehalt ausgegangen wird, besteht eine Ungleichbehandlung innerhalb Berufsgruppen und Arbeitsregionen. Gerade der Berufsstand der Beamten wird sehr bevorzugt.
BEISPIEL 1:
Arbeitnehmer 1 hat ein derzeitiges Nettogehalt in LSt-Klasse 1 von ca. 4.700,00 €. Das äquavalente Bruttogehalt liegt bei ca. 101.000,00 €. Er ist damit zu 100 % unterhaltpflichtig.
Beamter 1 hat ein derzeitiges Nettogehalt in LSt-Klasse 1 von 6.000,00 €. Seine Bruttobezüge liegen jedoch weiter unter dem Jahreseinkommen von 100.000,00 €.
Fazit: Kaum ein Beamter wird unterhaltspflichtig sein. Auch nicht, wenn sein Netto-Gehalt über 6.000,00 € liegt
BEISPIEL 2:
Hat der pflegebedürftige Elternteil 2 Kinder, kommt es zu einer Quotenaufteilung.
Bisher wird die Leistungsfähigkeit prozentual aufgeteilt.
Geschwisterteil Angestellt: Netto 4.700,00 € und Brutto im Jahr 101.000,00 €
Geschwisterteil Beamter: Netto 6.000,00 €
Geschwisterteil Angestellt: Volle Unterhaltpflicht, da über 101.000,00 €
Geschwisterteil Beamter: Keine Unterhaltspflicht, obwohl eine sehr viel höheres Netto-Gehalt zur Verfügung steht
FAZIT: Geschwisterteil Angestellt muss die voll Last zahlen, obwohl Geschwisterteil Beamter mehr Netto zur Verfügung hat
BEISPIEL 3:
Das Durchschnittsgehalt in Ballungszentren wie München, Stuttgart oder Frankfurt ist bekanntlich sehr viel höher als in Randgebieten, wie Chemnitz oder Nordfriesland.
Kinder von pflegebedürftiger Eltern werden in Ballungszentren zum Unterhalt herangezogen, obwohl die Lebenshaltungskosten ein vielfaches höher als in Randgebieten sind.
Kinder von pflegebedürften Eltern werden in Randgebieten hoch bevorteilt, da die Lebenshaltungskosten dort entsprechend gering sind.
mfg