Frage an Andreas Dressel bezüglich Innere Sicherheit

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Andreas Dressel
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Frage von Peter K. •

Frage an Andreas Dressel von Peter K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr.Dressel
Ich bemühe mich, die Rechtsgrundlage zu finden, die den BOD befugt Personalien festzustellen, ggf. unter Gewaltanwendung. In den Senatsbeschlüssen kann ich leider nichts davon finden. Für einen Hinweis hierzu wäre ich Ihnen sehr dankbar.
mit freundlichen Gruessen
P.Küstner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Küstner,

vielen Dank für Ihre Frage.

Das hamburgische Polizeigesetz, genauer gesagt das sog. Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), richtet sich nicht nur an die Polizei, sondern grds. an alle Verwaltungsbehörden. Damit kann auch der BOD gewisse Kompetenzen aufgrund des SOG wahrnehmen. Konkret geht es hier um:

§ 12 SOG
Feststellungen der Personalien
(1) Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, eine Person anzuhalten und ihre Personalien festzustellen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die angehaltene Person darf zur Dienststelle gebracht werden, wenn ihre
Personalien auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind.
(3) Der angehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Feststellung der Personalien erforderlich sind.

Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Zweifel an der grundsätzlichen Befugnis des BOD zur Personalienfeststellung. Allerdings müssen immer auch die Voraussetzungen des Gesetzes, hier also des § 12 Abs. 1, vorliegen. Das kann ich in Ihrem Fall nicht abstrakt beurteilen.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Ihr
Dr. Andreas Dressel, MdHB