Was sollte Ihrer Meinung nach mit einem Richter gemacht werden, der einen rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss/Haftbefehl ausstellt, dem man aber den Vorsatz nicht nachweisen kann.

Andreas Otto
FDP
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Frage von Bernhard M. •

Was sollte Ihrer Meinung nach mit einem Richter gemacht werden, der einen rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss/Haftbefehl ausstellt, dem man aber den Vorsatz nicht nachweisen kann.

Die allgemeinen Rechtsmittel wie Beschwerde, Haftprüfungstermin und so weiter sind bekannt. Gehen Sie bei der Beantwortung davon aus, dass diese erfolgreich waren, der Richter sich aber dumm stellt, behauptet, er hätte es nicht besser gewusst , ihm eine vorsätzliche Rechtsbeugung § 339 StGB oder Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB nicht nachgewiesen werden kann und die Staatsanwaltschaft nicht besonders motiviert ist, gegen den Richter vorzugehen, der ihre Anträge abnickt.

Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr. M.

das Grundgesetz garantiert in § 97 Abs. 1 GG die richterliche Unabhängigkeit, also keinen Weisungen unterliegt. Da auch Richter nur Menschen sind, führt das praktisch immer wieder dazu, dass eklatant rechtswidrige Entscheidungen getroffen werden. Hierfür sind entsprechende Beschwerden vorgesehen. Soweit dem ursprünglich entscheidenden Richter daher kein Vorsatz für die benannten Straftaten, was allgemein schwierig ist, nachgewiesen werden kann, kann auch keine Sanktionierung erfolgen. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist jedoch für eine freie Justiz zu wichtig, als dass eklatant falsche Einzelentscheidungen zu einer Aufweichung führen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Otto