Wie ist der finanzielle Status bei Umsetzung des Vorhabens "13.000 zusätzliche Pflegestellen"?

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Frage von Hansbernd S. •

Wie ist der finanzielle Status bei Umsetzung des Vorhabens "13.000 zusätzliche Pflegestellen"?

Sehr geehrter Herr Schwarz,
ich nehme Bezug auf den Bericht des Bundesrechnungshofes vom 11.03.2021 mit dem Titel:

"Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Prüfung der pauschalen Leistungen der Krankenkassen für das Pflegestellen-Förderprogramm Altenpflege"
und habe hierzu folgende Fragen:

1. Auf welchen Betrag beläuft sich der im Bericht erwähnte "Ausgabenrest" per 31.12.2021?

2. Wie hoch ist der Betrag, der aufgrund negativer Zinsen in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 entstanden ist?

3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen um den "Ausgaberest" kurzfristig abzubauen und dessen Höhe quartalsweise auszuweisen?

Vielen Dank für Ihre baldigen Antworten!

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Sehr geehrter Herr S.,

 

vielen Dank für Ihre Frage.

Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums kann ich Ihnen folgende Antworten geben:

Zu 1.:

Es handelt sich bei den Zahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um eine pauschale Beteiligung an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen (vgl. § 37 Absatz 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Aus dieser pauschalen Beteiligung werden auch die Vergütungszuschläge nach § 8 Absatz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) finanziert. Der Begriff „Ausgabenrest“ ist insofern nicht zutreffend. Nicht abgerufene Mittel für das Pflegefachstellenförderprogramm nach § 8 Absatz 6 SGB XI bilden einen Teil des sich dynamisch, insbesondere abhängig von den Einnahmen und Ausgaben, entwickelnden Mittelbestandes der sozialen Pflegeversicherung. Der daher rein rechnerisch zu verstehende Saldo der GKV, also die Summe aus von dieser geleisteten Zahlungen und der von Pflegeversicherung an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlten Vergütungszuschläge, kann der folgenden Auflistung entnommen werden:

Saldo GKV

- 2019: 585.318.000 Euro

- 2020: 507.136.000 Euro

- 2021: 504.358.000 Euro

Summe: 1.596.813.000

 

Zu 2.:

Die Negativverzinsung bei Anlagen der sozialen Pflegeversicherung liegt in der Regel deutlich unter 1 Prozent; ein genauer Betrag kann nicht genannt werden. Grundsätzlich kann eine teilweise Negativverzinsung nicht verhindert werden, da die Pflegekassen wie andere Sozialversicherungsträger auch zur Sicherstellung ihrer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit liquide Mittel vorhalten müssen.

 

Zu 3.:

Der Gesetzgeber hat im Zuge der schrittweisen Einführung des bundeseinheitlichen Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen beginnend zum 1. Juli 2023 (mit Übergangsfristen) eine Überführung auch der gesonderten Vergütungszuschläge für Pflegefachstellen in das allgemeine Vergütungsrecht gesetzlich verankert. Damit wird für die Pflegeeinrichtungen das bisherige Antragserfordernis entfallen; die Personalaufwendungen können in die regelmäßigen Pflegesatzverhandlungen eingebracht werden. Stationär versorgte Pflegebedürftige werden im Gegenzug über die zum 1. Januar 2022 eingeführte Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils mittels eines Leistungszuschlags spürbar entlastet (§ 43c SGB XI). Die Kosten dieser Entlastung belaufen sich auf etwa 2,6 Mrd. Euro im Jahr. Aus der Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen ergeben sich über die Eigenanteilsbegrenzung weitere jährliche Mehrausgaben von etwa 0,6 Milliarden Euro für die Soziale Pflegeversicherung. Die Pauschalzahlung gemäß § 37 Absatz 2a SGB V leistet insoweit einen Beitrag zur Finanzierung der mit dieser Begrenzung verbundenen Mehrkosten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwarz

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