Wie bewerten Sie es, dass beim Versorgungsausgleich (§ 37 Abs. 2 VersAusglG) eine Rentenkürzung auch dann bestehen bleibt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits verstorben ist?
Sehr geehrte Frau Klose,
beim Versorgungsausgleich bleibt die Rentenkürzung auch dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner verstorben ist.
Aus meiner Sicht entfällt damit der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die Absicherung beider Ehepartner.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, wie diese Regelung sachlich gerechtfertigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich verweise gerne nochmal auf meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 16.10.2025.
"Sie sprechen mit Ihrer Anfrage eine Thematik an, die bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Hierbei wurde wiederholt bestätigt, dass der §37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG vereinbar ist.
So sind die Regelungen verhältnismäßig, da hierfür zum einen im §37 Abs. 2 VersAusglG selbst eine Frist von 36 Monaten gesetzt ist. Zum anderen ist im §27 VersAusglG eine Härtefallregelung für Fälle vorgesehen, in welchen ein Versorgungsausgleich für die betroffene Person „grob unbillig“ wäre. Nach getroffener Rechtsprechung liegt eine derartige Härte vor, wenn die betroffene Person folglich selbst nur eine geringe Rente habe, der:die andere Ehegatt:in nicht bedürftig sei oder ein extremes Missverhältnis zwischen Anspruch und Belastung bestehe. Demnach findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffes in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG bereits bei der eigentlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs statt.
Daher erübrigt sich eine derartige rechtliche Prüfung mit Blick auf den Art. 37 Abs. 2 VersAusglG. Auch politisch halte ich die bestehenden Regelungen sinnvoll, da die Eheschließung ein Bekenntnis zur gegenseitigen Verantwortungsübernahme darstellt. Dazu gehört auch der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung. Hierdurch geht Eigentum an den:die Partner:in über, wodurch der rechtliche Anspruch der „ausgleichspflichtigen“ Person darauf nach 36 Monaten final erlischt.
Da hier kein politischer Handlungsbedarf gesehen wird und die Regelung mehrfach rechtlich geprüft wurde, wird diese Frage aktuell nicht im Ausschuss für Arbeit und Soziales diskutiert.
Abschließend möchte ich mich nochmal für Ihre Nachricht bedanken. Mir liegt der Austausch mit den engagierten Menschen sehr am Herzen und ich betrachte diesen als Bereicherung für meine parlamentarische Arbeit."
Mit freundlichen Grüßen
Annika Klose
