Frage an Armin Schuster bezüglich Soziale Sicherung

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Frage von Edgar F. •

Frage an Armin Schuster von Edgar F. bezüglich Soziale Sicherung

Hochschulausbildungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2009 nicht mehr wertsteigernd berücksichtigt, in der Beamtenversorgung dagegen schon noch. Dazu zwei sich widersprechende Zitate:

Bundestagsdrucksache 16/7076 vom 12.11.2007, Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG:
"3. im Rahmen der Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes:
-wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme durch Nachvollzug der Wirkungen des Rentenversicherungs-nachhaltigkeitsgesetzes 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, ..."

Fakten&Tipps, Loseblattsammlung einschließlich Aktualisierung August 2017, Gruppe 3b Nr. 2 Seite 20, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Postfach 100161, 68001 Mannheim:
"Geradezu absurd ist es, dass Spitzenbeamte im Bundesinnenministerium noch kurz vor Verabschiedung des DNeuG zwischen dem 7.11 und 12.11 ein "Spitzenprivileg" als § 12 Absatz 1a einschmuggeln konnten , das ihnen sogar die Anrechnung von Studienzeiten bis zu 2 Jahren und 258 Tagen ermöglicht."

Frage: Beeinflussen also nicht nur Lobbyisten Gesetze zum Vorteil ihrer Auftraggeber sondern auch Ministerialbeamte im CDU-geführten Innenministerium zu ihrem eigenen Vorteil. Oder ist das angeführte Zitat falsch?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage auf abgeordnetenwatch.de vom 9. September 2017. Als Abgeordneter Ihres Wahlkreises Lörrach-Müllheim antworte ich Ihnen gerne mit meiner Einschätzung.

Die Absenkung von maximal zu berücksichtigenden Hochschulzeiten auf 855 Tage sah bereits der Regierungsentwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vor. In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurden dort die Zeiten einer Hochschulausbildung weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit bewertet, allerdings nur noch in einem Umfang berücksichtigt, der einen verhältnismäßigen Gleichklang der absoluten Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung gewährleistet.

Damit wurde auch in der Versorgung das Ziel verfolgt, eine Besserstellung derjenigen Beamten zu beseitigen, die bei typisierender Betrachtung durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Versorgungsanwartschaften aufbauen können. Die aufgrund der akademischen Ausbildung gesteigerten Versorgungsanwartschaften zeigen sich bei der Versorgung zum einen in der Berücksichtigung der Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und zum anderen in der Versorgung aus dem letzten Amt.

Aufgrund der Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung ergaben sich bei Beamten gegenüber dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis der 2008 geltenden rentenrechtlichen Werte folgende Auswirkungen:

Die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten konnte um knapp 60 Euro monatlich geringer ausfallen. Um dem erstrebten Ziel der „wirkungsgleichen Übertragung“ dieser Rentenmaßnahmen gerecht zu werden, konnte aber nur ein Teil der in der Versorgung bisher noch berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren wegfallen. Bei der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung von 240 Tagen der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten (statt 1.095 nur noch 855 Tage) ergaben sich für Pensionäre in den obersten Besoldungsgruppen ab BesGr. A 16 finanzielle Auswirkungen, die zum Teil erheblich, z.B. um fast das Doppelte, über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgegangen wären.

Die aus der Loseblattsammlung zitierte Kappungsgrenze (§ 12 Abs. 1a BeamtVG) wurde mit Blick auf diese unterschiedlichen Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung in der Ausschussbehandlung in den Gesetzentwurf eingebracht. Diese Kappungsgrenze stellt sicher, dass auch in der Versorgung die monetäre Belastung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht über den jeweiligen höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Dies wird durch Ermittlung der dem Rentenkürzungsbetrag entsprechenden Ausbildungszeiten und deren Abzug von den nach bisherigem Recht berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulausbildung erreicht.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster MdB