Frage an Armin Schuster bezüglich Recht

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Frage von Michael D. •

Frage an Armin Schuster von Michael D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schuster,

ich verweise direkt auf die Ausführungen des FWR zum Thema „Softair-Waffen“ (siehe Überschrift Softair-Waffen gegen Ende des Textes im Link unten).

Wie Sie den Ausführungen entnehmen können, werden - durch eine Gesetzes-Textänderungen in letzter Sekunde bedingt - vornehmlich Jugendliche (i.d.R. auch noch unwissentlich) in erhebliche Schwierigkeiten gebracht, weil sie durch das neue Waffengesetz (mittlerweile abgesegnet durch den Bundesrat) zu Straftätern werden, im ungünstigsten Fall sogar zu einem Verbrecher, weil die bisher frei erwerbbare Softair Waffe (wegen fehlender F-Kennzeichnung) von einem Tag auf den anderen WBK pflichtig wird oder sogar einen verbotenen Gegenstand darstellt.

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um zu verhindern, dass aus unbescholtenen Jugendlichen Bürgern unwissentlich Straftäter oder gar Verbrecher werden. Das Gesetz ist ja bereits durch den Bundestag abgesegnet.

https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/umstrittene-waffengesetzaenderung-vom-bundestag-und-bundesrat-beschlossen

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CDU

Sehr geehrter Herr Danner,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Februar 2020, in der Sie die Rechtsstellung von Softairwaffenbesitzern in Anbetracht der jüngsten Änderungen des Waffenrechts thematisieren. Die verspätete Rückmeldung bitte ich zu entschuldigen.

Der Deutsche Bundestag hat im vergangenen Dezember die finale Fassung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes verabschiedet. Damit werden die Änderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, welche nach den schweren Terroranschlägen in Paris 2015 verschärft worden war. Trotz der bereits sehr hohen Standards des deutschen Waffenrechts bestand in einigen Punkten gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Regelungsvorhaben war zuvor auf Kritik gestoßen, sodass sehr umfangreiche parlamentarische Beratungen erforderlich waren, in denen wir uns mit den vorgebrachten Bedenken intensiv auseinandergesetzt haben und eine zufriedenstellende Lösung erreichen konnten; damit wird für mehr Sicherheit gesorgt und zugleich verhindert, dass Legalwaffenbesitzer unter Generalverdacht gestellt und unnötig mit Bürokratie belastet werden.

Wie Sie in Ihrer Anfrage hervorheben wird durch die Neuregelung des Waffenrechts jedoch auch in die Rechtsposition von Softairwaffenbesitzern eingegriffen. Nach bisher geltendem Waffenrecht waren Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, vom Waffengesetz freigestellt, wenn ihre Mündungsenergie nicht mehr als 0,5 Joule betrug. Dieser Grenzwert entsprach der Regelung der sog. EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie. Im Jahr 2019 wurde diese Richtlinie allerdings dahingehend geändert, dass bezüglich des Energiegrenzwerts nicht mehr auf die Mündungsenergie, sondern auf die Auftreffenergie im Ziel abgestellt wird und der neue Grenzwert nunmehr bei 2.500 Joule/m2 festgelegt. Im Rahmen des 3. WaffRÄndG wurde diese Änderung dergestalt umgesetzt, dass eine gleitende Verweisung auf die Spielzeugsicherheitsrichtlinie enthalten ist; danach sind sämtliche Gegenstände vom Waffengesetz freigestellt, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie sind. Dabei wurde jedoch - wie es auch von Ihnen kritisiert wird - übersehen, dass nicht alle nach der bisherigen Ausnahme freigestellten Gegenstände sämtliche Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie erfüllen. Damit würden einige Softairwaffen künftig in bestimmten Fällen unter das Waffengesetz fallen.

Ich darf Ihnen versichern, dass diese nicht beabsichtigte Verschärfung jedoch erkannt wurde und im Rahmen der Beratungen eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen, für dessen Umsetzung kleinere Änderungen an mehreren Gesetzen notwendig sind, eine entsprechende Behebung des redaktionellen Fehlers umgesetzt werden soll. Um unnötige bürokratische Aufwände für die Besitzer der versehentlich kriminalisierten Gegenstände zu vermeiden, soll daher die bisherige Ausnahme - zusätzlich zur neuen - wiederhergestellt werden. Die Gesetzesnovelle befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren und sollte daher zeitnah umgesetzt werden.

Ich hoffe, dass ich damit hinreichend auf Ihre Anfrage eingehen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Armin Schuster