Frage an Arnold Vaatz von Wolfgang S. bezüglich Recht
Thema: 3. SED-UnBerG
Sehr geehrter Herr Vaatz,
Die nachfolgende Passage des Entwurfs „Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur – Eckpunkte für ein 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz“ lässt bei den betroffenen Opfern eine Frage entstehen:
„Als in der wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes monatliches Einkommen die folgende(n) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
• für einen alleinstehenden Verfolgten den 3-fachen Grundbetrag der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 1.035 Euro),
• für Verheiratete den 4-fachen Grundbetrag der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 1.380 Euro).
Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der monatlichen Zuwendung, so erhält der oder die Berechtigte die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
Die Höhe der monatlichen Zuwendung beträgt 250 Euro.
Die monatliche Leistung ist unabhängig von anderen Ansprüchen und nicht auf sie anrechenbar zu gewähren.
Der Anspruch ist unpfändbar. Er ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.“
Hier die Frage:
Wird bei der Unterscheidung zwischen Alleinstehenden und verheirateten jeweils gleichermaßen ausschließlich das Einkommen des Betroffenen als Basis herangezogen?
oder
Wird bei Verheirateten das gemeinsame Einkommen als Basis herangezogen?
Viele der Protestschreiber gegen die Bedürftigkeitsklausel vermeinen, dass bei Verheirateten das gemeinsame Einkommen zum Vergleich herangezogen wird (aus der Analogie beim BerRehaG, wo dies der Fall ist)
Für eine baldmögliche Antwort wären wir Ihnen, sehr geehrter Herr Vaatz, dankbar, damit wir zu entsprechenden Anfragen korrekt antworten können.
Sehr geehrter Herr Stiehl,
vielen Dank für Ihre Mail.
Ich bin sehr froh darüber, dass wir zwischenzeitlich erreichen konnten, das Einkommen des Ehegatten oder eines Partners, mit dem der Betroffene in Lebensgemeinschaft lebt, bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außen vor zu lassen. Es kommt somit nur auf das Einkommen des Betroffenen an. Hierbei darf es bei einem Alleinstehenden derzeit 1.035 € und bei einem in Partnerschaft lebenden Betroffenen derzeit 1.380 € nicht übersteigen. Begünstigt werden auch Personen, bei denen das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer als die Zuwendung von 250 € ist, übersteigt. In diesem Fall erhält der Berechtigte die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz