Inwiefern ist die ständige Erweiterung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes mit dem Grundsatz der Harm Reduction vereinbar? Werden nicht durch das Verbot ständig neue, unerforschte Drogen eingeführt?

Ates Gürpinar
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DIE LINKE
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Frage von Christian Z. •

Inwiefern ist die ständige Erweiterung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes mit dem Grundsatz der Harm Reduction vereinbar? Werden nicht durch das Verbot ständig neue, unerforschte Drogen eingeführt?

Sehr geehrter Herr Gürpinar,
die Problematik ist ihnen wahrscheinlich vertraut: Sogenannte RCs/Legal Highs werden im Internet teils als Ersatz für bestehende Drogen, teils als ganz neue Substanzen verkauft. Um diesen Substanzen "Herr zu werden", hat die Bundesregierung 2016 das NpSG eingeführt, das ganze Stoffgruppen verbietet und den Besitz entkriminalisiert. Eine Evaluation der Nürnberger Fachtagung für innovative Drogenarbeit aus dem Jahr 2018 zeigt, dass das Gesetz nicht in der Lage war, die Nachfrage zu verringern, und dass die Chemiker*innen trotzdem Wege gefunden haben, die Gesetze zu umgehen, indem sie noch weiter abgewandelte Substanzen mit uneinschätzbaren Gesundheitsfolgen produzieren.
Halten Sie es für hilfreich, dieses offensichtlich wenig hilfreiche Gesetz in der jetzigen Form wiederholt zu erweitern und in der Folge eine erneute Gefährdung von Konsument*innen durch neue Lückenstoffe in Kauf zu nehmen?

Ates Gürpinar
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DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Z.,

vorweg gehe ich davon aus, dass Sie in Ihrer Frage nicht Entkriminalisierung, sondern Kriminalisierung meinen. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz - NpSG - ist an seinen eigenen Ansprüchen weitgehend gescheitert. Das verwundert uns nicht, denn die Reduzierung von Drogenkonsum mit strafrechtlichen Mitteln funktioniert bei Drogen, die als Betäubungsmittel eingestuft werden, ja auch nicht. Wir haben das Gesetz schon deshalb abgelehnt, weil es eine gescheiterte und veraltete Strategie auf neue Substanzen überträgt. Entsprechend lehnen wir die Erweiterungen auch ab. Hinzu komm: Neue Psychoaktive Substanzen stellen durch teils unbekannte Wirkungen eine große Gefahr für die Gesundheit der Konsumierenden dar. Sie sind eine direkte Folge der Kriminalisierung von "klassischen" Drogen des Betäubungsmittelgesetzes und müssen mit auf die lange Liste der gravierenden unerwünschten Seiteneffekte der Prohibitionslogik gesetzt werden. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ates Gürpinar

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