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Muss ich „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“ beantworten?

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Frage von Werner S. •

Muss ich „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“ beantworten?

Sehr geehrte Frau Bas,

die Stadt Aalen verschickt schon wieder Zettel unter „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“, mit dem sie Vermieter auffordert die Auszugsdaten namentlich genannter Mieter bzw ehemaliger Mieter anzugeben, bei Nichtbeibringung wird gleich ein Zwangsgeldverfahren angedroht.

Gleiches Schreiben wurde mir vor ein paar Jahren schon einmal zugeschickt, und ich informierte darüber ebenfalls den Landtag. Damals bekam ich die Antwort dass dies seit 2016 nicht mehr rechtens wäre. Rechtliche Schritte seitens der Stadt Aalen blieben damals aus, sowie weiterer Schriftwechsel.

Da aber die Praxis weiter betrieben wird, möchte ich anfragen ob sich vielleicht zwischenzeitlich rechtlich diesbezüglich etwas geändert hat, oder ob auch dieses Schreiben nicht mit den Gesetzen in Einklang steht und ich es einfach ignorieren kann.

freundliche Grüße, S

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass Wohnungsgeber bei der Anmeldung einer Wohnung mitwirken und der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen müssen. Außerdem kann die Meldebehörde beim Eigentümer oder Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Ob die konkrete Anfrage an Sie rechtmäßig ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Als Bundestagsabgeordnete kann ich keine individuelle Rechtsberatung leisten und einzelne Verwaltungsvorgänge daher nicht bewerten. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrer kommunalen Meldebehörde in Verbindung zu setzen und sich, falls weiterhin Unsicherheiten bestehen, rechtlich beraten zu lassen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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